§ 38 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.
  2. (2)Absatz 2Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
    1. 1.Ziffer einswenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;
    2. 2.Ziffer 2wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;
    3. 3.Ziffer 3wenn er ein naher Angehöriger des Schuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 26.07.2021
  1. (1)Absatz einsDie gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.
  2. (2)Absatz 2Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
    1. 1.Ziffer einswenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;
    2. 2.Ziffer 2wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;
    3. 3.Ziffer 3wenn er ein naher Angehöriger des Schuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.