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(1) Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.
(2) Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
1. | wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen; | |||||||||
2. | wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht; | |||||||||
3. | wenn er ein naher Angehöriger des Schuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten. |
(1) Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.
(2) Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
1. | wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen; | |||||||||
2. | wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht; | |||||||||
3. | wenn er ein naher Angehöriger des Schuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten. |