§ 24 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Hat der Schuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein. Eine aus dem öffentlichen Buche nicht ersichtliche Vorauszahlung des Bestandzinses kann dem Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, nur für die Zeit eingewendet werden, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen, der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde.

(2) Jede Veräußerung der Bestandsache im Insolvenzverfahren hat auf das Bestandverhältnis die Wirkung einer notwendigen Veräußerung.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 26.07.2021

(1) Hat der Schuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein. Eine aus dem öffentlichen Buche nicht ersichtliche Vorauszahlung des Bestandzinses kann dem Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, nur für die Zeit eingewendet werden, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen, der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde.

(2) Jede Veräußerung der Bestandsache im Insolvenzverfahren hat auf das Bestandverhältnis die Wirkung einer notwendigen Veräußerung.