§ 18a IO

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2010

Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.