§ 12b IO Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen mit KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkursdas Insolvenzverfahren gemäß § 166 § 123a aufgehoben wird. § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2010

Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen mit KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie leben jedoch wieder auf, wenn der Konkursdas Insolvenzverfahren gemäß § 166 § 123a aufgehoben wird. § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.