§ 1 IO Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

I. Konkursordnung Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (KO).

Erster Teil.

Konkursrecht.

Erstes Hauptstück.

Wirkungen der Konkurseröffnung.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften.

Wirkung der Konkurseröffnung.

§ 1§§ 66 .

(1und 67) Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldnerist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse)eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, dessen freier Verfügung entzogen. Lottogewinstesoweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Spareinlagen bei der Postsparkasse gehören zur KonkursmasseKonkursverfahren anzuwenden.

(2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010

I. Konkursordnung Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (KO).

Erster Teil.

Konkursrecht.

Erstes Hauptstück.

Wirkungen der Konkurseröffnung.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften.

Wirkung der Konkurseröffnung.

§ 1§§ 66 .

(1und 67) Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldnerist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse)eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, dessen freier Verfügung entzogen. Lottogewinstesoweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Spareinlagen bei der Postsparkasse gehören zur KonkursmasseKonkursverfahren anzuwenden.

(2) Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997)