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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen, BGBl. Nr. 406/1993, außer Kraft.
(3) § 12 Abs. 1 und 2 sowie §§ 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) § 10 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen, BGBl. Nr. 406/1993, außer Kraft.
(3) § 12 Abs. 1 und 2 sowie §§ 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) § 10 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.