§ 16 SanktG (weggefallen)

Sanktionengesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.9999
§ 16 SanktG seit 10.02.2025 weggefallen.Paragraph 16,

Die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 gilt als Verordnung nach § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen. Die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 gilt als Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen.

Stand vor dem 10.02.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 10.02.2025
§ 16 SanktG seit 10.02.2025 weggefallen.Paragraph 16,

Die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 gilt als Verordnung nach § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen. Die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 gilt als Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen.

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