§ 15 SanktG

Sanktionengesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 12 bis 14 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 12 bis 14 gilt anstelle der Verjährungsfrist von sechs Monateneinem Jahr gemäß § 31 Abs. 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 12 bis 14 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 12 bis 14 gilt anstelle der Verjährungsfrist von sechs Monateneinem Jahr gemäß § 31 Abs. 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

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