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Wer eine in § 3 oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im AmtsbereichGebiet einer BundespolizeibehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von dieserder Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.
Wer eine in § 3 oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im AmtsbereichGebiet einer BundespolizeibehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von dieserder Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.