§ 34a UbG Beschränkung sonstiger Rechte

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

Beschränkungen sonstiger Rechte des KrankenPatienten während der Unterbringung, insbesondere Beschränkungen der Rechte auf Tragen von Privatkleidung, Gebrauch persönlicher Gegenstände und Ausgang ins Freie, sind, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, nur insoweit zulässig, als sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Sie sind in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Patienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oderPatienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2010 bis 30.06.2023

Beschränkungen sonstiger Rechte des KrankenPatienten während der Unterbringung, insbesondere Beschränkungen der Rechte auf Tragen von Privatkleidung, Gebrauch persönlicher Gegenstände und Ausgang ins Freie, sind, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, nur insoweit zulässig, als sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Sie sind in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Patienten und dessen Vertreter mitzuteilen. Auf Verlangen des Kranken oderPatienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.

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