§ 8c BAG

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Ausbilden von Personen gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, soweit nicht die Voraussetzungen des § 30b vorliegen.Das Ausbilden von Personen gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im Paragraph 29, angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 30 b, vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung im Falle einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse und im Falle einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen,die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung im Falle einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse und im Falle einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen,
    2. 2.Ziffer 2für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Gestaltung der Ausbildung im Falle des § 8b Abs. 1 im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird sowie im Falle des § 8b Abs. 2 der Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen entspricht unddie Gestaltung der Ausbildung im Falle des Paragraph 8 b, Absatz eins, im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird sowie im Falle des Paragraph 8 b, Absatz 2, der Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen entspricht und
    4. 4.Ziffer 4glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die erforderliche Ausbildungsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdas Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,
    3. 3.Ziffer 3das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,
    4. 4.Ziffer 4die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 1 und 2 sowie § 8b Abs. 1 und Abs. 2.die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den Paragraphen eins und 2 sowie Paragraph 8 b, Absatz eins und Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Die erstmalige Bewilligung ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.Die erstmalige Bewilligung ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.Wenn die im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
  7. (1)Absatz einsDie überbetriebliche Lehrausbildung ergänzt und unterstützt die betriebliche Ausbildung in Lehrbetrieben gemäß § 2 für Personen, die keine Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder § 8b Abs. 2 in einem Lehrbetrieb beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle oder betriebliche Ausbildungsstelle vermitteln konnte. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen soll daher auch die Einbeziehung von Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 3a berechtigt sind, beinhalten mit dem Ziel, den auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß § 8b Abs. 1 oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 zu ermöglichen, sofern dies mit der individuellen Zielsetzung der Ausbildung und den persönlichen Anforderungen und Bedürfnissen des Lehrlings oder des bzw. der Auszubildenden vereinbar ist.Die überbetriebliche Lehrausbildung ergänzt und unterstützt die betriebliche Ausbildung in Lehrbetrieben gemäß Paragraph 2, für Personen, die keine Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Paragraph 8 b, Absatz 2, in einem Lehrbetrieb beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle oder betriebliche Ausbildungsstelle vermitteln konnte. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen soll daher auch die Einbeziehung von Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 3 a, berechtigt sind, beinhalten mit dem Ziel, den auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, zu ermöglichen, sofern dies mit der individuellen Zielsetzung der Ausbildung und den persönlichen Anforderungen und Bedürfnissen des Lehrlings oder des bzw. der Auszubildenden vereinbar ist.
  8. (2)Absatz 2Voraussetzung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 6 nach Maßgabe des Abs. 1 sowie, dass im Falle einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen muss.Voraussetzung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis 6 nach Maßgabe des Absatz eins, sowie, dass im Falle einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen muss.
  9. (73)Absatz 73Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 können als Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß § 8c beansprucht werden.Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, können als Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 8 c, beansprucht werden.
  10. (84)Absatz 84Soweit § 8c keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen des § 8b anzuwenden.Soweit Paragraph 8 c, keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen des Paragraph 8 b, anzuwenden.
  11. (95)Absatz 95Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 15a, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse in Ausbildungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind.Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Absatz eins,, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 15 a,, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse in Ausbildungen gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im Paragraph 12, Absatz 3, geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 10.07.2015 bis 21.03.2020
  1. (1)Absatz einsDas Ausbilden von Personen gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im § 29 angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, soweit nicht die Voraussetzungen des § 30b vorliegen.Das Ausbilden von Personen gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im Paragraph 29, angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 30 b, vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung im Falle einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse und im Falle einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen,die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung im Falle einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse und im Falle einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen,
    2. 2.Ziffer 2für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Gestaltung der Ausbildung im Falle des § 8b Abs. 1 im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird sowie im Falle des § 8b Abs. 2 der Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen entspricht unddie Gestaltung der Ausbildung im Falle des Paragraph 8 b, Absatz eins, im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird sowie im Falle des Paragraph 8 b, Absatz 2, der Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen entspricht und
    4. 4.Ziffer 4glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die erforderliche Ausbildungsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdas Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,
    3. 3.Ziffer 3das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,
    4. 4.Ziffer 4die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den §§ 1 und 2 sowie § 8b Abs. 1 und Abs. 2.die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den Paragraphen eins und 2 sowie Paragraph 8 b, Absatz eins und Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Die erstmalige Bewilligung ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.Die erstmalige Bewilligung ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.Wenn die im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
  7. (1)Absatz einsDie überbetriebliche Lehrausbildung ergänzt und unterstützt die betriebliche Ausbildung in Lehrbetrieben gemäß § 2 für Personen, die keine Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder § 8b Abs. 2 in einem Lehrbetrieb beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle oder betriebliche Ausbildungsstelle vermitteln konnte. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen soll daher auch die Einbeziehung von Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 3a berechtigt sind, beinhalten mit dem Ziel, den auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß § 8b Abs. 1 oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 zu ermöglichen, sofern dies mit der individuellen Zielsetzung der Ausbildung und den persönlichen Anforderungen und Bedürfnissen des Lehrlings oder des bzw. der Auszubildenden vereinbar ist.Die überbetriebliche Lehrausbildung ergänzt und unterstützt die betriebliche Ausbildung in Lehrbetrieben gemäß Paragraph 2, für Personen, die keine Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Paragraph 8 b, Absatz 2, in einem Lehrbetrieb beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle oder betriebliche Ausbildungsstelle vermitteln konnte. Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen soll daher auch die Einbeziehung von Unternehmen, bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 3 a, berechtigt sind, beinhalten mit dem Ziel, den auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, zu ermöglichen, sofern dies mit der individuellen Zielsetzung der Ausbildung und den persönlichen Anforderungen und Bedürfnissen des Lehrlings oder des bzw. der Auszubildenden vereinbar ist.
  8. (2)Absatz 2Voraussetzung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 6 nach Maßgabe des Abs. 1 sowie, dass im Falle einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen muss.Voraussetzung zur Führung und zum Betrieb einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Für das Bewilligungsverfahren gelten die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis 6 nach Maßgabe des Absatz eins, sowie, dass im Falle einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen muss.
  9. (73)Absatz 73Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 können als Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß § 8c beansprucht werden.Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, können als Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 8 c, beansprucht werden.
  10. (84)Absatz 84Soweit § 8c keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen des § 8b anzuwenden.Soweit Paragraph 8 c, keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen des Paragraph 8 b, anzuwenden.
  11. (95)Absatz 95Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 15a, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse in Ausbildungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im § 12 Abs. 3 geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind.Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Absatz eins,, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 15 a,, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse in Ausbildungen gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im Paragraph 12, Absatz 3, geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind.

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