§ 28 VKrG Strafbestimmungen

Verbraucherkreditgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999
§ 28.Paragraph 28,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsKredite ohne die gemäß § 5 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;Kredite ohne die gemäß Paragraph 5, erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
  2. 2.Ziffer 2in die gemäß § 6 oder § 19 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 6, § 6 § 11a oder § 19 nicht oder nicht vollständig erfüllt,in die gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 19, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 6,, Paragraph 11 a, oder Paragraph 19, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  3. 3.Ziffer 3die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 7 Abs. 1 bewertet, den Verbraucher nicht gemäß § 7 Abs. 2 auf die Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit hinweist oder den Verbraucher nicht gemäß § 7 Abs. 4 über das Ergebnis der Datenbankabfrage informiert,die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, bewertet, den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, auf die Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit hinweist oder den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 4, über das Ergebnis der Datenbankabfrage informiert,
  4. 4.Ziffer 4nicht alle gemäß § 9 oder § 20 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt,nicht alle gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 20, vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt,
  5. 5.Ziffer 5dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß § 10 zur Verfügung stellt,dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß Paragraph 10, zur Verfügung stellt,
  6. 6.Ziffer 6nicht entsprechend § 11 oder § 22 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert,nicht entsprechend Paragraph 11, oder Paragraph 22, über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert,
  7. 7.Ziffer 7den Verbraucher nicht mittels eines den Anforderungen des § 21 entsprechenden Kontoauszugs informiert,den Verbraucher nicht mittels eines den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechenden Kontoauszugs informiert,
  8. 8.Ziffer 8bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß § 24 gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 24 nicht oder nicht vollständig erfüllt,bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß Paragraph 24, gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 24, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  9. 9.Ziffer 9eine der in Z 1 bis 6 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt,eine der in Ziffer eins bis 6 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen Paragraph 25, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt,
  10. 10.Ziffer 10eine der in Z 1 bis 6 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen § 25 und § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.eine der in Ziffer eins bis 6 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen Paragraph 25 und Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 11.06.2010 bis 17.03.2025
§ 28.Paragraph 28,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsKredite ohne die gemäß § 5 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;Kredite ohne die gemäß Paragraph 5, erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
  2. 2.Ziffer 2in die gemäß § 6 oder § 19 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 6, § 6 § 11a oder § 19 nicht oder nicht vollständig erfüllt,in die gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 19, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 6,, Paragraph 11 a, oder Paragraph 19, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  3. 3.Ziffer 3die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 7 Abs. 1 bewertet, den Verbraucher nicht gemäß § 7 Abs. 2 auf die Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit hinweist oder den Verbraucher nicht gemäß § 7 Abs. 4 über das Ergebnis der Datenbankabfrage informiert,die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, bewertet, den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, auf die Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit hinweist oder den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 4, über das Ergebnis der Datenbankabfrage informiert,
  4. 4.Ziffer 4nicht alle gemäß § 9 oder § 20 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt,nicht alle gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 20, vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt,
  5. 5.Ziffer 5dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß § 10 zur Verfügung stellt,dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß Paragraph 10, zur Verfügung stellt,
  6. 6.Ziffer 6nicht entsprechend § 11 oder § 22 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert,nicht entsprechend Paragraph 11, oder Paragraph 22, über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert,
  7. 7.Ziffer 7den Verbraucher nicht mittels eines den Anforderungen des § 21 entsprechenden Kontoauszugs informiert,den Verbraucher nicht mittels eines den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechenden Kontoauszugs informiert,
  8. 8.Ziffer 8bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß § 24 gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 24 nicht oder nicht vollständig erfüllt,bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß Paragraph 24, gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 24, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  9. 9.Ziffer 9eine der in Z 1 bis 6 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt,eine der in Ziffer eins bis 6 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen Paragraph 25, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt,
  10. 10.Ziffer 10eine der in Z 1 bis 6 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen § 25 und § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.eine der in Ziffer eins bis 6 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen Paragraph 25 und Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.

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