§ 147 EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Beendigt ein Triebfahrzeugführer sein Beschäftigungsverhältnis mit einem Eisenbahnunternehmen, so wird die von diesem Eisenbahnunternehmen ausgestellte Bescheinigung ungültig. Auf sein Verlangen hat das Eisenbahnunternehmen dem ausscheidenden oder ausgeschiedenen Triebfahrzeugführer eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung und sämtliche Nachweise, die seine Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung ausweisen, auszufolgen.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbHBehörde die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Triebfahrzeugführer unverzüglich bekanntzugeben.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 27.11.2015 bis 30.04.2021

(1) Beendigt ein Triebfahrzeugführer sein Beschäftigungsverhältnis mit einem Eisenbahnunternehmen, so wird die von diesem Eisenbahnunternehmen ausgestellte Bescheinigung ungültig. Auf sein Verlangen hat das Eisenbahnunternehmen dem ausscheidenden oder ausgeschiedenen Triebfahrzeugführer eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung und sämtliche Nachweise, die seine Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung ausweisen, auszufolgen.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbHBehörde die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Triebfahrzeugführer unverzüglich bekanntzugeben.

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