§ 57b EisbG Anforderungen an Fahrwegkapazitätsberechtigte

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas mit dem Zugangsrecht zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr verbundene Recht eines im § 57 Z 2 angeführten Zugangsberechtigten, österreichische Bahnhöfe oder Haltestellen zu bedienen, ist für diejenigen Bahnhöfe oder Haltestellen, die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrs befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Personenverkehr auf Grundlage eines Vertrages erfolgt, insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als in einem Feststellungsverfahren mit Bescheid festgestellt worden ist, dass ansonsten das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen Vertrages gefährdet wäre.Das mit dem Zugangsrecht zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr verbundene Recht eines im Paragraph 57, Ziffer 2, angeführten Zugangsberechtigten, österreichische Bahnhöfe oder Haltestellen zu bedienen, ist für diejenigen Bahnhöfe oder Haltestellen, die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrs befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Personenverkehr auf Grundlage eines Vertrages erfolgt, insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als in einem Feststellungsverfahren mit Bescheid festgestellt worden ist, dass ansonsten das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen Vertrages gefährdet wäre.
  2. (2)Absatz 2Zuständig für die Feststellung, ob die Bedienung von Bahnhöfen oder Haltestellen das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr gefährdet, ist die Schienen-Control Kommission. Berechtigt zur Einbringung eines Antrages auf Feststellung ist jede Partei des Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Die Vertragspartei hat dem Antrag alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizulegen. Dem Zugangsberechtigten kommt im Feststellungsverfahren Parteistellung zu.
  3. (3)Absatz 3Ob durch die Bedienung von Bahnhöfen oder Haltestellen das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr auf den Eisenbahnen oder Teilen derselben, auf denen diese Bahnhöfe oder Haltestellen liegen, gefährdet würde und ob aus dem Grunde das Zugangsrecht ausgenommen oder einzuschränken ist, ist anhand einer von der Schienen-Control Kommission oder einem von dieser Beauftragten zu erstellenden Marktanalyse zu ermitteln und in einem Feststellungsbescheid festzustellen. Im Feststellungsbescheid ist weiters auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt eine erneute Feststellung beantragt werden darf. Die Schienen-Control Kommission hat die allgemeinen Kriterien, die sie einer derartigen Ermittlung zugrunde legt, von Vornherein und einen erlassenen Feststellungsbescheid anonymisiert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
§ 57b.Paragraph 57 b,

Eisenbahninfrastrukturunternehmen können mit Rücksicht auf legitime Erwartungen hinsichtlich ihrer künftigen Erlöse und der Fahrwegnutzung die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Anforderungen hinsichtlich Finanzgarantien an Fahrwegkapazitätsberechtigte festlegen, die angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen sind. Eisenbahninfrastrukturunternehmen können mit Rücksicht auf legitime Erwartungen hinsichtlich ihrer künftigen Erlöse und der Fahrwegnutzung die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 41, Absatz 3, der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Anforderungen hinsichtlich Finanzgarantien an Fahrwegkapazitätsberechtigte festlegen, die angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen sind.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 23.04.2010 bis 26.11.2015
  1. (1)Absatz einsDas mit dem Zugangsrecht zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr verbundene Recht eines im § 57 Z 2 angeführten Zugangsberechtigten, österreichische Bahnhöfe oder Haltestellen zu bedienen, ist für diejenigen Bahnhöfe oder Haltestellen, die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrs befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Personenverkehr auf Grundlage eines Vertrages erfolgt, insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als in einem Feststellungsverfahren mit Bescheid festgestellt worden ist, dass ansonsten das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen Vertrages gefährdet wäre.Das mit dem Zugangsrecht zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr verbundene Recht eines im Paragraph 57, Ziffer 2, angeführten Zugangsberechtigten, österreichische Bahnhöfe oder Haltestellen zu bedienen, ist für diejenigen Bahnhöfe oder Haltestellen, die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrs befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Personenverkehr auf Grundlage eines Vertrages erfolgt, insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als in einem Feststellungsverfahren mit Bescheid festgestellt worden ist, dass ansonsten das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen Vertrages gefährdet wäre.
  2. (2)Absatz 2Zuständig für die Feststellung, ob die Bedienung von Bahnhöfen oder Haltestellen das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr gefährdet, ist die Schienen-Control Kommission. Berechtigt zur Einbringung eines Antrages auf Feststellung ist jede Partei des Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Die Vertragspartei hat dem Antrag alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizulegen. Dem Zugangsberechtigten kommt im Feststellungsverfahren Parteistellung zu.
  3. (3)Absatz 3Ob durch die Bedienung von Bahnhöfen oder Haltestellen das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr auf den Eisenbahnen oder Teilen derselben, auf denen diese Bahnhöfe oder Haltestellen liegen, gefährdet würde und ob aus dem Grunde das Zugangsrecht ausgenommen oder einzuschränken ist, ist anhand einer von der Schienen-Control Kommission oder einem von dieser Beauftragten zu erstellenden Marktanalyse zu ermitteln und in einem Feststellungsbescheid festzustellen. Im Feststellungsbescheid ist weiters auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt eine erneute Feststellung beantragt werden darf. Die Schienen-Control Kommission hat die allgemeinen Kriterien, die sie einer derartigen Ermittlung zugrunde legt, von Vornherein und einen erlassenen Feststellungsbescheid anonymisiert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
§ 57b.Paragraph 57 b,

Eisenbahninfrastrukturunternehmen können mit Rücksicht auf legitime Erwartungen hinsichtlich ihrer künftigen Erlöse und der Fahrwegnutzung die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Anforderungen hinsichtlich Finanzgarantien an Fahrwegkapazitätsberechtigte festlegen, die angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen sind. Eisenbahninfrastrukturunternehmen können mit Rücksicht auf legitime Erwartungen hinsichtlich ihrer künftigen Erlöse und der Fahrwegnutzung die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 41, Absatz 3, der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Anforderungen hinsichtlich Finanzgarantien an Fahrwegkapazitätsberechtigte festlegen, die angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen sind.

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