§ 1h EisbG

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2019 bis 31.12.9999

Ein grenzüberschreitender PersonenverkehrsdienstInternationaler Güterverkehr ist ein Eisenbahnverkehrsdienstjener Verkehr, bei dem Personen mit einemder Zug, der mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder, einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert, befördert werden und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in den verschiedenen Mitgliedstaatenoder der Europäischen Union und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum istSchweizerischen Eidgenossenschaft überquert; der Zug kann zusammengesetzterweitert und/oder getrenntgeteilt werden, und die verschiedenen ZugteileZugabschnitte können unterschiedliche UrsprungsAbfahrts- und ZielorteBestimmungsorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.

Stand vor dem 22.07.2019

In Kraft vom 27.11.2015 bis 22.07.2019

Ein grenzüberschreitender PersonenverkehrsdienstInternationaler Güterverkehr ist ein Eisenbahnverkehrsdienstjener Verkehr, bei dem Personen mit einemder Zug, der mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder, einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert, befördert werden und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in den verschiedenen Mitgliedstaatenoder der Europäischen Union und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum istSchweizerischen Eidgenossenschaft überquert; der Zug kann zusammengesetzterweitert und/oder getrenntgeteilt werden, und die verschiedenen ZugteileZugabschnitte können unterschiedliche UrsprungsAbfahrts- und ZielorteBestimmungsorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.

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