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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die an eine Sicherheitsorganisation oder an eine ausländische Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.
(2) Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die an eine Sicherheitsorganisation oder an eine ausländische Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.