§ 167a StVG Vollzug durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten für Psychiatrie

Strafvollzugsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie sind verpflichtet, die nach den §§ 158 Abs. 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.

(2) Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der §§ 162 und 166 Z 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die §§ 33 bis 38 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1.

Anstelle des Unterbringungsgerichtes entscheidet das Vollzugsgericht.

2.

Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, des Verkehrs mit der Außenwelt oder eines sonstigen Rechts sind auch zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches notwendig sind.

3.

Auf § 164 ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

(3) § 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von psychisch Kranken bestehenden Einrichtungen (§ 158 Abs. 4 Z 1) zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.

(4) § 48 Abs. 3 gilt dem Sinne nach, ebenso § 54 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  1. (1)Absatz einsDie öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie sind verpflichtet, die nach den §§ 158 Abs. 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.Die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie sind verpflichtet, die nach den Paragraphen 158, Absatz 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der §§ 162 und 166 Z 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die §§ 33 bis 38 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben sinngemäß:Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der Paragraphen 162 und 166 Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 47, des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die Paragraphen 33 bis 38 des Unterbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
    1. 1.Ziffer einsAnstelle des Unterbringungsgerichtes entscheidet das Vollzugsgericht.
    2. 2.Ziffer 2Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, des Verkehrs mit der Außenwelt oder eines sonstigen Rechts sind auch zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches notwendig sind.Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, des Verkehrs mit der Außenwelt oder eines sonstigen Rechts sind auch zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches notwendig sind.
    3. 3.Ziffer 3Auf § 164 ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.Auf Paragraph 164, ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3§ 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von psychisch Kranken bestehenden Einrichtungen (§ 158 Abs. 4 Z 1) zur strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.Paragraph 71, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von psychisch Kranken bestehenden Einrichtungen (Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer eins,) zur strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.
  4. (4)Absatz 4§ 48 Abs. 3 gilt dem Sinne nach, ebenso § 54 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Paragraph 48, Absatz 3, gilt dem Sinne nach, ebenso Paragraph 54, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.07.2010 bis 28.02.2023
(1) Die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie sind verpflichtet, die nach den §§ 158 Abs. 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.

(2) Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der §§ 162 und 166 Z 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die §§ 33 bis 38 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1.

Anstelle des Unterbringungsgerichtes entscheidet das Vollzugsgericht.

2.

Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, des Verkehrs mit der Außenwelt oder eines sonstigen Rechts sind auch zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches notwendig sind.

3.

Auf § 164 ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

(3) § 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von psychisch Kranken bestehenden Einrichtungen (§ 158 Abs. 4 Z 1) zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.

(4) § 48 Abs. 3 gilt dem Sinne nach, ebenso § 54 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  1. (1)Absatz einsDie öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie sind verpflichtet, die nach den §§ 158 Abs. 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.Die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie sind verpflichtet, die nach den Paragraphen 158, Absatz 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der §§ 162 und 166 Z 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die §§ 33 bis 38 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben sinngemäß:Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der Paragraphen 162 und 166 Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 47, des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die Paragraphen 33 bis 38 des Unterbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben sinngemäß:
    1. 1.Ziffer einsAnstelle des Unterbringungsgerichtes entscheidet das Vollzugsgericht.
    2. 2.Ziffer 2Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, des Verkehrs mit der Außenwelt oder eines sonstigen Rechts sind auch zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches notwendig sind.Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, des Verkehrs mit der Außenwelt oder eines sonstigen Rechts sind auch zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches notwendig sind.
    3. 3.Ziffer 3Auf § 164 ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.Auf Paragraph 164, ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3§ 71 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von psychisch Kranken bestehenden Einrichtungen (§ 158 Abs. 4 Z 1) zur strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.Paragraph 71, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß. Soweit ein Bedarf danach besteht, daß hinsichtlich der zur Anhaltung von psychisch Kranken bestehenden Einrichtungen (Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer eins,) zur strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden, kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen.
  4. (4)Absatz 4§ 48 Abs. 3 gilt dem Sinne nach, ebenso § 54 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Paragraph 48, Absatz 3, gilt dem Sinne nach, ebenso Paragraph 54, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden Beträge für die Untergebrachten zu überweisen hat. Die Krankenanstalten haben die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten