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(2) Das Bundesrechenamt hat die im § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben, die nicht schon bisher vom Zentralbesoldungsamt besorgt wurden, erst nach Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen durch das Bundesministerium für Finanzen zu übernehmen. Der Zeitpunkt der Übernahme ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen. Bis dahin sind die genannten Aufgaben jeweils von den bisher zuständigen Dienststellen in der bestehenden Form zu besorgen.
(3) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens des § 3 Abs. 3 sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung kundzumachen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die im § 3 Abs. 2 genannten Betriebe ihre Monats- und Jahresergebnisse dem Bundesminister für Finanzen nach den einschlägigen Vorschriften zu übergeben.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II, § 55 Abs. 4 des BG, BGBl. Nr. 565/1978.)
(5) Daten aus dem Bereiche der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten dürfen - unbeschadet der dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zukommenden Befugnisse - nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates weitergegeben werden.
(6) Die Verordnungen nach § 3 Abs. 1 Z 6 und den §§ 4 und 5 können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(7) Die Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Das Bundesrechenamt hat die im § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben, die nicht schon bisher vom Zentralbesoldungsamt besorgt wurden, erst nach Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen durch das Bundesministerium für Finanzen zu übernehmen. Der Zeitpunkt der Übernahme ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen. Bis dahin sind die genannten Aufgaben jeweils von den bisher zuständigen Dienststellen in der bestehenden Form zu besorgen.
(3) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens des § 3 Abs. 3 sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung kundzumachen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die im § 3 Abs. 2 genannten Betriebe ihre Monats- und Jahresergebnisse dem Bundesminister für Finanzen nach den einschlägigen Vorschriften zu übergeben.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II, § 55 Abs. 4 des BG, BGBl. Nr. 565/1978.)
(5) Daten aus dem Bereiche der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten dürfen - unbeschadet der dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zukommenden Befugnisse - nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates weitergegeben werden.
(6) Die Verordnungen nach § 3 Abs. 1 Z 6 und den §§ 4 und 5 können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(7) Die Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.