§ 8 BreAG (weggefallen)

Bundesrechenamtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
§ 8 BreAG (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz tritt am 1seit 01.01.1997 weggefallen. Juli 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 186, über das Zentralbesoldungsamt mit der Maßgabe außer Kraft, daß die im § 2 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 7 genannten Aufgaben vom Bundesrechenamt in der bisherigen Form so lange weiter zu besorgen sind, bis die technisch-organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Einführung des Datenfernverarbeitungsverfahrens gegeben sind. Der Zeitpunkt der Umstellung auf den Datenfernverarbeitungsbetrieb ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen obersten Organ kundzumachen. Bis dahin gilt das Bundesrechenamt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 als anweisendes Organ im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Das Bundesrechenamt hat die im § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben, die nicht schon bisher vom Zentralbesoldungsamt besorgt wurden, erst nach Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen durch das Bundesministerium für Finanzen zu übernehmen. Der Zeitpunkt der Übernahme ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen. Bis dahin sind die genannten Aufgaben jeweils von den bisher zuständigen Dienststellen in der bestehenden Form zu besorgen.

(3) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens des § 3 Abs. 3 sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung kundzumachen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die im § 3 Abs. 2 genannten Betriebe ihre Monats- und Jahresergebnisse dem Bundesminister für Finanzen nach den einschlägigen Vorschriften zu übergeben.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II, § 55 Abs. 4 des BG, BGBl. Nr. 565/1978.)

(5) Daten aus dem Bereiche der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten dürfen - unbeschadet der dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zukommenden Befugnisse - nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates weitergegeben werden.

(6) Die Verordnungen nach § 3 Abs. 1 Z 6 und den §§ 4 und 5 können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(7) Die Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.12.1996
§ 8 BreAG (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz tritt am 1seit 01.01.1997 weggefallen. Juli 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 186, über das Zentralbesoldungsamt mit der Maßgabe außer Kraft, daß die im § 2 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 7 genannten Aufgaben vom Bundesrechenamt in der bisherigen Form so lange weiter zu besorgen sind, bis die technisch-organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Einführung des Datenfernverarbeitungsverfahrens gegeben sind. Der Zeitpunkt der Umstellung auf den Datenfernverarbeitungsbetrieb ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen obersten Organ kundzumachen. Bis dahin gilt das Bundesrechenamt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 als anweisendes Organ im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Das Bundesrechenamt hat die im § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben, die nicht schon bisher vom Zentralbesoldungsamt besorgt wurden, erst nach Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen durch das Bundesministerium für Finanzen zu übernehmen. Der Zeitpunkt der Übernahme ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen. Bis dahin sind die genannten Aufgaben jeweils von den bisher zuständigen Dienststellen in der bestehenden Form zu besorgen.

(3) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens des § 3 Abs. 3 sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung kundzumachen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die im § 3 Abs. 2 genannten Betriebe ihre Monats- und Jahresergebnisse dem Bundesminister für Finanzen nach den einschlägigen Vorschriften zu übergeben.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II, § 55 Abs. 4 des BG, BGBl. Nr. 565/1978.)

(5) Daten aus dem Bereiche der dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Verwaltungsangelegenheiten dürfen - unbeschadet der dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen zukommenden Befugnisse - nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates weitergegeben werden.

(6) Die Verordnungen nach § 3 Abs. 1 Z 6 und den §§ 4 und 5 können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(7) Die Zuständigkeitsbestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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