§ 6 BreAG (weggefallen)

Bundesrechenamtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
§ 6 BreAG (1weggefallen) Die Leitung der im § 2 Abs. 1 genannten und der nach § 5 übertragenen Aufgaben obliegt

1.

in sachlichen Angelegenheiten dem zuständigen obersten Organ und

2.

in technisch-organisatorischen Angelegenheiten dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absseit 01.01.1997 weggefallen. 1 Z 2 ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die eine einwandfreie Verarbeitung der vom zuständigen obersten Organ nach Abs. 1 Z 1 zur Verfügung gestellten Daten gewährleistet; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer nicht dem Bundesminister für Finanzen nachgeordneten Dienststelle berührt wird, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ herzustellen.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.07.1978 bis 31.12.1996
§ 6 BreAG (1weggefallen) Die Leitung der im § 2 Abs. 1 genannten und der nach § 5 übertragenen Aufgaben obliegt

1.

in sachlichen Angelegenheiten dem zuständigen obersten Organ und

2.

in technisch-organisatorischen Angelegenheiten dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absseit 01.01.1997 weggefallen. 1 Z 2 ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die eine einwandfreie Verarbeitung der vom zuständigen obersten Organ nach Abs. 1 Z 1 zur Verfügung gestellten Daten gewährleistet; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer nicht dem Bundesminister für Finanzen nachgeordneten Dienststelle berührt wird, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ herzustellen.

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