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Legende:
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(2) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absseit 01.01.1997 weggefallen. 1 Z 2 ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die eine einwandfreie Verarbeitung der vom zuständigen obersten Organ nach Abs. 1 Z 1 zur Verfügung gestellten Daten gewährleistet; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer nicht dem Bundesminister für Finanzen nachgeordneten Dienststelle berührt wird, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ herzustellen.
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(2) Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absseit 01.01.1997 weggefallen. 1 Z 2 ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die eine einwandfreie Verarbeitung der vom zuständigen obersten Organ nach Abs. 1 Z 1 zur Verfügung gestellten Daten gewährleistet; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer nicht dem Bundesminister für Finanzen nachgeordneten Dienststelle berührt wird, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ herzustellen.