§ 6 BreAG (weggefallen)

Bundesrechenamtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Leitung der im § 2 Abs. 1 genannten und der nach § 5 übertragenen Aufgaben obliegtDie Leitung der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten und der nach Paragraph 5, übertragenen Aufgaben obliegt
    1. 1.Ziffer einsin sachlichen Angelegenheiten dem zuständigen obersten Organ und
    2. 2.Ziffer 2in technisch-organisatorischen Angelegenheiten dem Bundesminister für Finanzen.
  2. (2)Absatz 2Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die eine einwandfreie Verarbeitung der vom zuständigen obersten Organ nach Abs. 1 Z 1 zur Verfügung gestellten Daten gewährleistet; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer nicht dem Bundesminister für Finanzen nachgeordneten Dienststelle berührt wird, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ herzustellen.Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die eine einwandfreie Verarbeitung der vom zuständigen obersten Organ nach Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung gestellten Daten gewährleistet; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer nicht dem Bundesminister für Finanzen nachgeordneten Dienststelle berührt wird, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ herzustellen.
§ 6 BreAG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.07.1978 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsDie Leitung der im § 2 Abs. 1 genannten und der nach § 5 übertragenen Aufgaben obliegtDie Leitung der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten und der nach Paragraph 5, übertragenen Aufgaben obliegt
    1. 1.Ziffer einsin sachlichen Angelegenheiten dem zuständigen obersten Organ und
    2. 2.Ziffer 2in technisch-organisatorischen Angelegenheiten dem Bundesminister für Finanzen.
  2. (2)Absatz 2Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die eine einwandfreie Verarbeitung der vom zuständigen obersten Organ nach Abs. 1 Z 1 zur Verfügung gestellten Daten gewährleistet; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer nicht dem Bundesminister für Finanzen nachgeordneten Dienststelle berührt wird, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ herzustellen.Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zu verstehen, die eine einwandfreie Verarbeitung der vom zuständigen obersten Organ nach Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung gestellten Daten gewährleistet; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer nicht dem Bundesminister für Finanzen nachgeordneten Dienststelle berührt wird, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ herzustellen.
§ 6 BreAG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

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