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Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag des zuständigen obersten Organes durch Verordnung verfügen, daß das Bundesrechenamt nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 § 5 BreAGauch andere als die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7, 14 bis 16 sowie 19 und 20 genannten Geldleistungen des Bundes zu berechnen und zahlbar zu stellen hat und daß auch für andere Dienststellen die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 genannten Aufgaben zu besorgen sind, wenn dies wegen ihres großen Umfanges oder ihrer besonderen Eignung für eine Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage geboten ist (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag des zuständigen obersten Organes durch Verordnung verfügen, daß das Bundesrechenamt nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, auch andere als die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 14 bis 16 sowie 19 und 20 genannten Geldleistungen des Bundes zu berechnen und zahlbar zu stellen hat und daß auch für andere Dienststellen die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 genannten Aufgaben zu besorgen sind, wenn dies wegen ihres großen Umfanges oder ihrer besonderen Eignung für eine Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage geboten ist. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,.
Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag des zuständigen obersten Organes durch Verordnung verfügen, daß das Bundesrechenamt nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 § 5 BreAGauch andere als die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7, 14 bis 16 sowie 19 und 20 genannten Geldleistungen des Bundes zu berechnen und zahlbar zu stellen hat und daß auch für andere Dienststellen die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 genannten Aufgaben zu besorgen sind, wenn dies wegen ihres großen Umfanges oder ihrer besonderen Eignung für eine Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage geboten ist (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag des zuständigen obersten Organes durch Verordnung verfügen, daß das Bundesrechenamt nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, auch andere als die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 14 bis 16 sowie 19 und 20 genannten Geldleistungen des Bundes zu berechnen und zahlbar zu stellen hat und daß auch für andere Dienststellen die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 genannten Aufgaben zu besorgen sind, wenn dies wegen ihres großen Umfanges oder ihrer besonderen Eignung für eine Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage geboten ist. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,.