§ 5 BreAG (weggefallen)

Bundesrechenamtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag des zuständigen obersten Organes durch Verordnung verfügen, daß das Bundesrechenamt nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 § 5 BreAGauch andere als die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7, 14 bis 16 sowie 19 und 20 genannten Geldleistungen des Bundes zu berechnen und zahlbar zu stellen hat und daß auch für andere Dienststellen die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 genannten Aufgaben zu besorgen sind, wenn dies wegen ihres großen Umfanges oder ihrer besonderen Eignung für eine Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage geboten ist (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.07.1978 bis 31.12.1996
Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag des zuständigen obersten Organes durch Verordnung verfügen, daß das Bundesrechenamt nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 § 5 BreAGauch andere als die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7, 14 bis 16 sowie 19 und 20 genannten Geldleistungen des Bundes zu berechnen und zahlbar zu stellen hat und daß auch für andere Dienststellen die im § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 genannten Aufgaben zu besorgen sind, wenn dies wegen ihres großen Umfanges oder ihrer besonderen Eignung für eine Verarbeitung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage geboten ist (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.

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