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(2) Von der Regelung des § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 ist die Besorgung der genannten Aufgaben für die Österreichischen Bundesbahnen, die Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesforste ausgenommenseit 01.01.1997 weggefallen. Für die Österreichischen Bundesforste sind jedoch die Konten für die im § 2 Abs. 1 Z 9 genannten Verrechnungsarten auf Grund der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen zu führen.
(3) Die im Abs. 2 genannten Betriebe haben die Monatsergebnisse über ihre Verrechnung dem Bundesrechenamt bis spätestens am Zehnten des Monats, der unmittelbar auf den Abrechnungszeitraum folgt, zur Einbeziehung in die Ergebnisse der Bundeshaushaltsverrechnung zu übergeben. Abrechnungszeiträume sind die Kalendermonate Jänner bis Dezember und der Dezember einschließlich des Auslaufzeitraumes (Art. 6 Punkt XXII Abs. 2 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925). Fällt der Zehnte des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. Die Form, den Inhalt- und die Gliederung der dem Bundesrechenamt zu übergebenden Monatsergebnisse hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Inhalt und die Gliederung der Monatsnachweisungen (§ 2 Abs. 1 Z 11) für die übrigen Verwaltungsbereiche zu bestimmen. Die Form, den Inhalt und die Gliederung sowie den Zeitpunkt der Übergabe der Jahresergebnisse an das Bundesrechenamt hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die jährliche Rechnungsablage festzulegen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.
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(2) Von der Regelung des § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 ist die Besorgung der genannten Aufgaben für die Österreichischen Bundesbahnen, die Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesforste ausgenommenseit 01.01.1997 weggefallen. Für die Österreichischen Bundesforste sind jedoch die Konten für die im § 2 Abs. 1 Z 9 genannten Verrechnungsarten auf Grund der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen zu führen.
(3) Die im Abs. 2 genannten Betriebe haben die Monatsergebnisse über ihre Verrechnung dem Bundesrechenamt bis spätestens am Zehnten des Monats, der unmittelbar auf den Abrechnungszeitraum folgt, zur Einbeziehung in die Ergebnisse der Bundeshaushaltsverrechnung zu übergeben. Abrechnungszeiträume sind die Kalendermonate Jänner bis Dezember und der Dezember einschließlich des Auslaufzeitraumes (Art. 6 Punkt XXII Abs. 2 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925). Fällt der Zehnte des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. Die Form, den Inhalt- und die Gliederung der dem Bundesrechenamt zu übergebenden Monatsergebnisse hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Inhalt und die Gliederung der Monatsnachweisungen (§ 2 Abs. 1 Z 11) für die übrigen Verwaltungsbereiche zu bestimmen. Die Form, den Inhalt und die Gliederung sowie den Zeitpunkt der Übergabe der Jahresergebnisse an das Bundesrechenamt hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen obersten Organ durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die jährliche Rechnungsablage festzulegen. Inwieweit hiebei der Rechnungshof mitzuwirken hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948.