§ 2 BreAG (weggefallen)

Bundesrechenamtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Bundesrechenamt obliegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und für die Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 410/1975, vorgesehenen Geldleistungen;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und für die Bediensteten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3 und 4 des Geschäftsordnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, vorgesehenen Geldleistungen;
    2. 2.Ziffer 2die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen;
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und nach dem Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 121/1977;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und nach dem Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 121/1977;
    4. 4.Ziffer 4die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren Hinterbliebene vorgesehenen Entschädigungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren Hinterbliebene vorgesehenen Entschädigungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
    5. 5.Ziffer 5die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, im Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, und im Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach den genannten Bundesgesetzen;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, im Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, und im Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach den genannten Bundesgesetzen;
    6. 6.Ziffer 6die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, im Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und der im Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, im Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und der im Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen;
    7. 7.Ziffer 7die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu den in den Z 1 bis 6 genannten Geldleistungen gebühren oder vom Bund zu entrichten sind, sowie die Abwicklung der Einnahmen, die mit den in den Z 1 bis 6 genannten Aufgaben im Zusammenhang stehen;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu den in den Ziffer eins bis 6 genannten Geldleistungen gebühren oder vom Bund zu entrichten sind, sowie die Abwicklung der Einnahmen, die mit den in den Ziffer eins bis 6 genannten Aufgaben im Zusammenhang stehen;
    8. 8.Ziffer 8die Mitwirkung bei der Erhebung und Auswertung der dienstrechtlichen, der besoldungsrechtlichen, der auf die Ausbildung sich beziehenden und der sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten jener Bundesbediensteten, deren Geldleistungen nach den Z 1 und 2 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu berechnen und zahlbar zu stellen sind;die Mitwirkung bei der Erhebung und Auswertung der dienstrechtlichen, der besoldungsrechtlichen, der auf die Ausbildung sich beziehenden und der sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten jener Bundesbediensteten, deren Geldleistungen nach den Ziffer eins und 2 unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, zu berechnen und zahlbar zu stellen sind;
    9. 9.Ziffer 9die Mitwirkung bei der Führung der Konten für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen über die Bundeshaushaltsverrechnung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen, die Mitwirkung am Verfahren zur Hereinbringung der Forderungen des Bundes sowie die Zahlbarstellung der von den anweisenden Stellen zu leistenden Ausgaben, soweit diese nicht unter die Z 1 bis 7, 14 bis 16, 19 und 20 fallen;die Mitwirkung bei der Führung der Konten für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen über die Bundeshaushaltsverrechnung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen, die Mitwirkung am Verfahren zur Hereinbringung der Forderungen des Bundes sowie die Zahlbarstellung der von den anweisenden Stellen zu leistenden Ausgaben, soweit diese nicht unter die Ziffer eins bis 7, 14 bis 16, 19 und 20 fallen;
    10. 10.Ziffer 10die Mitwirkung bei der Führung der Betriebsabrechnungen für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen;
    11. 11.Ziffer 11die Bereitstellung der zahlenmäßigen Unterlagen für die Monatsnachweisungen, die Jahresabschlüsse und den Bundesrechnungsabschluß einschließlich der Geldhauptrechnung;
    12. 12.Ziffer 12die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben sowie bei der Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze durch die Finanzämter;
    13. 13.Ziffer 13die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben und Barsicherstellungen sowie bei der Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze durch die Zollämter;
    14. 14.Ziffer 14die Zahlbarstellung der gemäß § 106a des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebührenden Mietzinsbeihilfen;die Zahlbarstellung der gemäß Paragraph 106 a, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, gebührenden Mietzinsbeihilfen;
    15. 15.Ziffer 15die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der gemäß § 24 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlenden Familienbeihilfen;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der gemäß Paragraph 24, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlenden Familienbeihilfen;
    16. 16.Ziffer 16die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, gebührenden Geldleistungen;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, gebührenden Geldleistungen;
    17. 17.Ziffer 17die Mitwirkung bei der Festsetzung der Ausgleichstaxen und am Verfahren nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970;
    18. 18.Ziffer 18die Mitwirkung bei der Durchführung von Erhebungen und Auswertungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 58 und 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes erforderlichen Erhebungen und Auswertungen durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales;die Mitwirkung bei der Durchführung von Erhebungen und Auswertungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraphen 58 und 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes erforderlichen Erhebungen und Auswertungen durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales;
    19. 19.Ziffer 19die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Mineralölsteuergesetz 1981 gebührenden Mineralölsteuervergütungen für landwirtschaftliche Betriebe;
    20. 20.Ziffer 20die Zahlbarstellung der nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, BGBl. Nr. 250/1976, gebührenden Geldleistungen.die Zahlbarstellung der nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1976,, gebührenden Geldleistungen.
  2. (2)Absatz 2In Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben hat das Bundesrechenamt insbesondere wahrzunehmen:In Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben hat das Bundesrechenamt insbesondere wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Verarbeitung der von den Dienststellen zur Verfügung gestellten Daten sowie die Bekanntgabe der Verarbeitungsergebnisse und die Auskunfterteilung an diese und ihre vorgesetzten Dienststellen;
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung und Verarbeitung der für die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs erforderlichen Datenbestände;
    3. 3.Ziffer 3die Sicherung der gespeicherten Daten vor Entstellung, Mißbrauch, Zerstörung und Verlust.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesrechenamt hat seine technischen Einrichtungen zur Verarbeitung von Daten für den Bedarf des Bundesministers für Bauten und Technik und der diesem nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitwirkung des Bundesrechenamtes an den im Absatz 1 genannten Aufgaben - ausgenommen die in den Z 1 bis 4 und 7 bis 15 genannten - und die Zurverfügungstellung der technischen Einrichtungen des Bundesrechenamtes an andere Organe des Bundes sowie die Inanspruchnahme des Bundesrechenamtes als Dienstleister durch andere Organe des Bundes hat gegen Entrichtung einer Vergütung zu erfolgen.Die Mitwirkung des Bundesrechenamtes an den im Absatz 1 genannten Aufgaben - ausgenommen die in den Ziffer eins bis 4 und 7 bis 15 genannten - und die Zurverfügungstellung der technischen Einrichtungen des Bundesrechenamtes an andere Organe des Bundes sowie die Inanspruchnahme des Bundesrechenamtes als Dienstleister durch andere Organe des Bundes hat gegen Entrichtung einer Vergütung zu erfolgen.
§ 2 BreAG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 20.08.1994 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsDem Bundesrechenamt obliegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und für die Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 des Geschäftsordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 410/1975, vorgesehenen Geldleistungen;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Besoldungsrecht des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten und für die Bediensteten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3 und 4 des Geschäftsordnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, vorgesehenen Geldleistungen;
    2. 2.Ziffer 2die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen;
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und nach dem Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 121/1977;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und nach dem Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 121/1977;
    4. 4.Ziffer 4die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren Hinterbliebene vorgesehenen Entschädigungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren Hinterbliebene vorgesehenen Entschädigungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
    5. 5.Ziffer 5die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, im Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, und im Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach den genannten Bundesgesetzen;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, im Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, und im Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach den genannten Bundesgesetzen;
    6. 6.Ziffer 6die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, im Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und der im Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, im Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und der im Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete vorgesehenen wiederkehrenden Geldleistungen;
    7. 7.Ziffer 7die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu den in den Z 1 bis 6 genannten Geldleistungen gebühren oder vom Bund zu entrichten sind, sowie die Abwicklung der Einnahmen, die mit den in den Z 1 bis 6 genannten Aufgaben im Zusammenhang stehen;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu den in den Ziffer eins bis 6 genannten Geldleistungen gebühren oder vom Bund zu entrichten sind, sowie die Abwicklung der Einnahmen, die mit den in den Ziffer eins bis 6 genannten Aufgaben im Zusammenhang stehen;
    8. 8.Ziffer 8die Mitwirkung bei der Erhebung und Auswertung der dienstrechtlichen, der besoldungsrechtlichen, der auf die Ausbildung sich beziehenden und der sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten jener Bundesbediensteten, deren Geldleistungen nach den Z 1 und 2 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu berechnen und zahlbar zu stellen sind;die Mitwirkung bei der Erhebung und Auswertung der dienstrechtlichen, der besoldungsrechtlichen, der auf die Ausbildung sich beziehenden und der sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten jener Bundesbediensteten, deren Geldleistungen nach den Ziffer eins und 2 unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, zu berechnen und zahlbar zu stellen sind;
    9. 9.Ziffer 9die Mitwirkung bei der Führung der Konten für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen über die Bundeshaushaltsverrechnung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen, die Mitwirkung am Verfahren zur Hereinbringung der Forderungen des Bundes sowie die Zahlbarstellung der von den anweisenden Stellen zu leistenden Ausgaben, soweit diese nicht unter die Z 1 bis 7, 14 bis 16, 19 und 20 fallen;die Mitwirkung bei der Führung der Konten für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen über die Bundeshaushaltsverrechnung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen, die Mitwirkung am Verfahren zur Hereinbringung der Forderungen des Bundes sowie die Zahlbarstellung der von den anweisenden Stellen zu leistenden Ausgaben, soweit diese nicht unter die Ziffer eins bis 7, 14 bis 16, 19 und 20 fallen;
    10. 10.Ziffer 10die Mitwirkung bei der Führung der Betriebsabrechnungen für die Buchhaltungen der anweisenden Stellen;
    11. 11.Ziffer 11die Bereitstellung der zahlenmäßigen Unterlagen für die Monatsnachweisungen, die Jahresabschlüsse und den Bundesrechnungsabschluß einschließlich der Geldhauptrechnung;
    12. 12.Ziffer 12die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben sowie bei der Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze durch die Finanzämter;
    13. 13.Ziffer 13die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgaben und Barsicherstellungen sowie bei der Einhebung der im Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen und Wertersätze durch die Zollämter;
    14. 14.Ziffer 14die Zahlbarstellung der gemäß § 106a des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebührenden Mietzinsbeihilfen;die Zahlbarstellung der gemäß Paragraph 106 a, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, gebührenden Mietzinsbeihilfen;
    15. 15.Ziffer 15die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der gemäß § 24 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlenden Familienbeihilfen;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der gemäß Paragraph 24, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlenden Familienbeihilfen;
    16. 16.Ziffer 16die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, gebührenden Geldleistungen;die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, gebührenden Geldleistungen;
    17. 17.Ziffer 17die Mitwirkung bei der Festsetzung der Ausgleichstaxen und am Verfahren nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970;
    18. 18.Ziffer 18die Mitwirkung bei der Durchführung von Erhebungen und Auswertungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 58 und 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes erforderlichen Erhebungen und Auswertungen durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales;die Mitwirkung bei der Durchführung von Erhebungen und Auswertungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraphen 58 und 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes erforderlichen Erhebungen und Auswertungen durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales;
    19. 19.Ziffer 19die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach dem Mineralölsteuergesetz 1981 gebührenden Mineralölsteuervergütungen für landwirtschaftliche Betriebe;
    20. 20.Ziffer 20die Zahlbarstellung der nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, BGBl. Nr. 250/1976, gebührenden Geldleistungen.die Zahlbarstellung der nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1976,, gebührenden Geldleistungen.
  2. (2)Absatz 2In Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben hat das Bundesrechenamt insbesondere wahrzunehmen:In Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben hat das Bundesrechenamt insbesondere wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Verarbeitung der von den Dienststellen zur Verfügung gestellten Daten sowie die Bekanntgabe der Verarbeitungsergebnisse und die Auskunfterteilung an diese und ihre vorgesetzten Dienststellen;
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung und Verarbeitung der für die Durchführung des automatisierten Zahlungsverkehrs erforderlichen Datenbestände;
    3. 3.Ziffer 3die Sicherung der gespeicherten Daten vor Entstellung, Mißbrauch, Zerstörung und Verlust.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesrechenamt hat seine technischen Einrichtungen zur Verarbeitung von Daten für den Bedarf des Bundesministers für Bauten und Technik und der diesem nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitwirkung des Bundesrechenamtes an den im Absatz 1 genannten Aufgaben - ausgenommen die in den Z 1 bis 4 und 7 bis 15 genannten - und die Zurverfügungstellung der technischen Einrichtungen des Bundesrechenamtes an andere Organe des Bundes sowie die Inanspruchnahme des Bundesrechenamtes als Dienstleister durch andere Organe des Bundes hat gegen Entrichtung einer Vergütung zu erfolgen.Die Mitwirkung des Bundesrechenamtes an den im Absatz 1 genannten Aufgaben - ausgenommen die in den Ziffer eins bis 4 und 7 bis 15 genannten - und die Zurverfügungstellung der technischen Einrichtungen des Bundesrechenamtes an andere Organe des Bundes sowie die Inanspruchnahme des Bundesrechenamtes als Dienstleister durch andere Organe des Bundes hat gegen Entrichtung einer Vergütung zu erfolgen.
§ 2 BreAG (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen.

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