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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) In Erfüllung der im Absseit 01.01.1997 weggefallen. 1 genannten Aufgaben hat das Bundesrechenamt insbesondere wahrzunehmen:
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(3) Das Bundesrechenamt hat seine technischen Einrichtungen zur Verarbeitung von Daten für den Bedarf des Bundesministers für Bauten und Technik und der diesem nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mitwirkung des Bundesrechenamtes an den im Absatz 1 genannten Aufgaben - ausgenommen die in den Z 1 bis 4 und 7 bis 15 genannten - und die Zurverfügungstellung der technischen Einrichtungen des Bundesrechenamtes an andere Organe des Bundes sowie die Inanspruchnahme des Bundesrechenamtes als Dienstleister durch andere Organe des Bundes hat gegen Entrichtung einer Vergütung zu erfolgen.
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(3) Das Bundesrechenamt hat seine technischen Einrichtungen zur Verarbeitung von Daten für den Bedarf des Bundesministers für Bauten und Technik und der diesem nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Mitwirkung des Bundesrechenamtes an den im Absatz 1 genannten Aufgaben - ausgenommen die in den Z 1 bis 4 und 7 bis 15 genannten - und die Zurverfügungstellung der technischen Einrichtungen des Bundesrechenamtes an andere Organe des Bundes sowie die Inanspruchnahme des Bundesrechenamtes als Dienstleister durch andere Organe des Bundes hat gegen Entrichtung einer Vergütung zu erfolgen.