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Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß § 18e zu berechnen. Soweit § 18e nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß § 18e zu berechnen. Soweit § 18e nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie die auf dem Gebiete des Pensionsrechtes für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.