§ 18a BThPG

Bundestheaterpensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 5b Abs. 7 sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Die Paragraphen 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und 5b Absatz 7, sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDie zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre.
    2. 2.Ziffer 2Bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahre“ der Ausdruck „zehn Jahre“ und an die Stelle des Ausdrucks „15 Dienstjahre“ der Ausdruck „zehn Dienstjahre“.Bei der Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, tritt an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahre“ der Ausdruck „zehn Jahre“ und an die Stelle des Ausdrucks „15 Dienstjahre“ der Ausdruck „zehn Dienstjahre“.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
    1. 4.Ziffer 4§ 5b Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils zwölf auf 336 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf.Paragraph 5 b, Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils zwölf auf 336 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
    1. 1.Ziffer einsfür die nächste Vorrückung oder
    2. 2.Ziffer 2für das Erreichen der Dienstalterszulage
    erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Bundestheaterbedienstete längstens bis zum Ende des nach Z 1 oder 2 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte. Auf Bundestheaterbedienstete, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Bundestheaterbedienstete längstens bis zum Ende des nach Ziffer eins, oder 2 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte. Auf Bundestheaterbedienstete, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist Paragraph 5, Absatz 3, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 7 Abs. 7 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Bundestheaterbedienstete, die bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.Paragraph 7, Absatz 7, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Bundestheaterbedienstete, die bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDie §§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 5b Abs. 7 sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Die Paragraphen 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und 5b Absatz 7, sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDie zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre.
    2. 2.Ziffer 2Bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahre“ der Ausdruck „zehn Jahre“ und an die Stelle des Ausdrucks „15 Dienstjahre“ der Ausdruck „zehn Dienstjahre“.Bei der Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, tritt an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahre“ der Ausdruck „zehn Jahre“ und an die Stelle des Ausdrucks „15 Dienstjahre“ der Ausdruck „zehn Dienstjahre“.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
    1. 4.Ziffer 4§ 5b Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils zwölf auf 336 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf.Paragraph 5 b, Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils zwölf auf 336 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
    1. 1.Ziffer einsfür die nächste Vorrückung oder
    2. 2.Ziffer 2für das Erreichen der Dienstalterszulage
    erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Bundestheaterbedienstete längstens bis zum Ende des nach Z 1 oder 2 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte. Auf Bundestheaterbedienstete, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Bundestheaterbedienstete längstens bis zum Ende des nach Ziffer eins, oder 2 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte. Auf Bundestheaterbedienstete, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist Paragraph 5, Absatz 3, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 7 Abs. 7 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Bundestheaterbedienstete, die bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.Paragraph 7, Absatz 7, in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Bundestheaterbedienstete, die bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.

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