§ 18 BThPG

Bundestheaterpensionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Abschnitt II.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.2004

Abschnitt II.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten