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Abschnitt II.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt II.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.