§ 9 BThPG

Bundestheaterpensionsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag

§ 9. Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitragbesonderen Sterbekostenbeitrag sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.05.1995 bis 30.06.2005

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag

§ 9. Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitragbesonderen Sterbekostenbeitrag sind sinngemäß anzuwenden.

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