§ 2a BThPG Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt

Bundestheaterpensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999

Soweit die Beurteilung der (weiteren) Dienstunfähigkeit nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 oder § 2b Abs. 1 3 oder 24 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt Befund und Gutachten einzuholen.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.01.2004 bis 29.12.2022

Soweit die Beurteilung der (weiteren) Dienstunfähigkeit nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 oder § 2b Abs. 1 3 oder 24 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Pensionsversicherungsanstalt Befund und Gutachten einzuholen.

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