§ 69 BB-PG Kontomitteilung

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung informiert ab dem Jahr 2008 die Beamtin oder den Beamten auf dessen Verlangen über seindas Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.

(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstütztmit Hilfe automatisierter Verfahren erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstütztmit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die Beamtin oder der Beamte darüber zu informieren.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 31.12.2009 bis 24.05.2018

(1) Die gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung informiert ab dem Jahr 2008 die Beamtin oder den Beamten auf dessen Verlangen über seindas Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.

(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstütztmit Hilfe automatisierter Verfahren erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstütztmit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die Beamtin oder der Beamte darüber zu informieren.

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