§ 67 BB-PG Anwendung des APG

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung

(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

2.

§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

3.

§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

(4) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1.

eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

2.

eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

3.

eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.

  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
  2. (2)Absatz 2Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtunggemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung
  3. (3)Absatz 3Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
    2. 2.Ziffer 2§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
    3. 3.Ziffer 3§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
    1. 1.Ziffer einseine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271,, 273 und 274 ASVG,
    2. 2.Ziffer 2eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG undeine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 2 a, einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG bzw. Paragraph 607, Absatz 14, ASVG und
    3. 3.Ziffer 3eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach Paragraph 2 b, einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG.
  5. (5)Absatz 5§ 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.Paragraph 34, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.

Stand vor dem 15.11.2023

In Kraft vom 29.12.2012 bis 15.11.2023
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung

(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.

2.

§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.

3.

§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.

(4) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1.

eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

2.

eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

3.

eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.

  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
  2. (2)Absatz 2Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der gemäß § 52a des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtunggemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes zuständigen Gesellschaft oder Einrichtung
  3. (3)Absatz 3Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
    2. 2.Ziffer 2§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
    3. 3.Ziffer 3§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
    1. 1.Ziffer einseine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271,, 273 und 274 ASVG,
    2. 2.Ziffer 2eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG undeine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 2 a, einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG bzw. Paragraph 607, Absatz 14, ASVG und
    3. 3.Ziffer 3eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach Paragraph 2 b, einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG.
  5. (5)Absatz 5§ 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.Paragraph 34, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.

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