§ 60 BB-PG Übergangsbestimmungen

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
der Vollpension nicht überschreiten.

  1. (4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
  2. (1)Absatz einsDie §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.Die Paragraphen 55 bis 59 und die Absatz 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
  3. (2)Absatz 2Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
  4. (3)Absatz 3Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der RuhensbetragAbweichend von Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, darf der Ruhensbetrag
    1. 1.Ziffer einsim Jahr 2001 10%,
    2. 2.Ziffer 2im Jahr 2002 20%,
    3. 3.Ziffer 3im Jahr 2003 30% und
    4. 4.Ziffer 4im Jahr 2004 40%
  1. (4)Absatz 4§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, anzuwenden.
  2. (5)Absatz 5§ 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz 3, sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
  3. (6)Absatz 6Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
    1. 1.Ziffer eins§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,Paragraph 16, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,,
    2. 2.Ziffer 2die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 unddie Paragraphen 14 b und 14c in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, und
    3. 3.Ziffer 3§ 37 Abs. 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,Paragraph 37, Absatz 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,
    4. 4.Ziffer 4§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.Paragraph 14 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2009,.
  4. (7)Absatz 7Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.Die Aufhebung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, durch Artikel 9, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
  5. (8)Absatz 8Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.Die Aufhebung des Paragraph 37 a, gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
  6. (9)Absatz 9§ 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.Paragraph 38 und die Aufhebung der Paragraphen 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
  7. (10)Absatz 10§ 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.Paragraph 14, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.
  8. (11)Absatz 11Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.Die Paragraphen 5, Absatz 3 und 16 Absatz 11, gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
  9. (11a)Absatz 11 a§ 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 639, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  10. (12)Absatz 12§ 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 638, Absatz eins bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  11. (13)Absatz 13Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.Die Paragraphen 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, sowie die Aufhebung des Paragraph 11, Litera a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
  12. (14)Absatz 14§ 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 667, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  13. (15)Absatz 15§ 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.Paragraph 700 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, besteht.
  14. (16)Absatz 16§ 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.Paragraph 759 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.
  15. (17)Absatz 17§ 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.Paragraph 759 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.
  16. (18)Absatz 18§ 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.Paragraph 771, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.
  17. (19)Absatz 19§ 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in § 41 Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.Paragraph 772 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in Paragraph 41, Absatz 7, Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.
  18. (20)Absatz 20§ 776 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 776, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist;
    2. 2.Ziffer 2der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach § 776 ASVG, § 402 GSVG oder § 396 BSVG gebührt.der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach Paragraph 776, ASVG, Paragraph 402, GSVG oder Paragraph 396, BSVG gebührt.
    Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des Paragraph 776, Absatz 2, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.
  19. (21)Absatz 21§ 37 Abs. 2 ist – mit Ausnahme des ersten Satzes – bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026 nicht anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 2, ist – mit Ausnahme des ersten Satzes – bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 21.04.2023 bis 09.10.2024
der Vollpension nicht überschreiten.

  1. (4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.
  2. (1)Absatz einsDie §§ 55 bis 59 und die Abs. 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.Die Paragraphen 55 bis 59 und die Absatz 2 und 3 sind nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
  3. (2)Absatz 2Erwerbseinkommen gemäß § 55 Abs. 2 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
  4. (3)Absatz 3Abweichend von § 56 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der RuhensbetragAbweichend von Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, darf der Ruhensbetrag
    1. 1.Ziffer einsim Jahr 2001 10%,
    2. 2.Ziffer 2im Jahr 2002 20%,
    3. 3.Ziffer 3im Jahr 2003 30% und
    4. 4.Ziffer 4im Jahr 2004 40%
  1. (4)Absatz 4§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Abs. 1 Z 2 erfolgen soll) oder Z 3 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist in nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, ist bereits in allen zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, (wenn die Versetzung in den dauernden Ruhestand aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer 2, erfolgen soll) oder Ziffer 3, anzuwenden.
  2. (5)Absatz 5§ 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz 3, sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
  3. (6)Absatz 6Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:
    1. 1.Ziffer eins§ 16 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Art. 9 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,Paragraph 16, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,,
    2. 2.Ziffer 2die §§ 14b und 14c in der Fassung des Art. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 unddie Paragraphen 14 b und 14c in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004, und
    3. 3.Ziffer 3§ 37 Abs. 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,Paragraph 37, Absatz 2 bis 7 in der jeweils geltenden Fassung,
    4. 4.Ziffer 4§ 14b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2009.Paragraph 14 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2009,.
  4. (7)Absatz 7Die Aufhebung des § 38 Abs. 1 Z 3 durch Art. 9 Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.Die Aufhebung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, durch Artikel 9, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.
  5. (8)Absatz 8Die Aufhebung des § 37a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.Die Aufhebung des Paragraph 37 a, gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.
  6. (9)Absatz 9§ 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.Paragraph 38 und die Aufhebung der Paragraphen 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
  7. (10)Absatz 10§ 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.Paragraph 14, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.
  8. (11)Absatz 11Die §§ 5 Abs. 3 und 16 Abs. 11 gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.Die Paragraphen 5, Absatz 3 und 16 Absatz 11, gelten auch für Personen, die am 30. Juni 2007 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
  9. (11a)Absatz 11 a§ 639 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 639, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  10. (12)Absatz 12§ 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 638, Absatz eins bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  11. (13)Absatz 13Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.Die Paragraphen 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, sowie die Aufhebung des Paragraph 11, Litera a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
  12. (14)Absatz 14§ 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 667, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  13. (15)Absatz 15§ 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.Paragraph 700 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, besteht.
  14. (16)Absatz 16§ 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.Paragraph 759 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.
  15. (17)Absatz 17§ 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.Paragraph 759 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.
  16. (18)Absatz 18§ 771 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 24 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.Paragraph 771, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 5 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Juni 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für September 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.
  17. (19)Absatz 19§ 772a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in § 41 Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.Paragraph 772 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Leistungen dieses Bundesgesetzes sowie die in Paragraph 41, Absatz 7, Pensionsgesetz 1965 genannten Leistungen zum Anspruchszeitpunkt 31. August 2022 umfasst.
  18. (20)Absatz 20§ 776 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 776, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Direktzahlung zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen ist;
    2. 2.Ziffer 2der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach § 776 ASVG, § 402 GSVG oder § 396 BSVG gebührt.der Anspruch auf Direktzahlung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist, wenn die Direktzahlung nach Paragraph 776, ASVG, Paragraph 402, GSVG oder Paragraph 396, BSVG gebührt.
    Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des § 776 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.Nachzahlungen, die auf Grund der rückwirkenden Änderung des Paragraph 776, Absatz 2, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zusammen mit der für Juli 2023 gebührenden Pensionszahlung von jener pensionsauszahlenden Stelle zu erfolgen, die die Direktzahlung mit der für März 2023 gebührenden Pensionszahlung ausgezahlt hat.
  19. (21)Absatz 21§ 37 Abs. 2 ist – mit Ausnahme des ersten Satzes – bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026 nicht anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 2, ist – mit Ausnahme des ersten Satzes – bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026 nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten