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(1) Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
1. | Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken. | |||||||||
2. | Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren. | |||||||||
3. | Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 € entspricht. | |||||||||
4. | Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €
nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
1. | Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € | |||||||||
abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren. | ||||||||||
2. | Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen. | |||||||||
3. | Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.
(1) Ist der Ruhegenuss höher als nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
1. | Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken. | |||||||||
2. | Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren. | |||||||||
3. | Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 € entspricht. | |||||||||
4. | Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €
nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
1. | Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € | |||||||||
abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 zu dividieren. | ||||||||||
2. | Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Kommastellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen. | |||||||||
3. | Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag. |
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.