§ 37a BB-PG

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.380,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 60,- €, bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.920,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 45,- € und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,- €. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges und zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach § 24. Von der Einmalzahlung ist weder ein Beitrag zur Krankenversicherung noch ein Pensionssicherungsbeitrag nach § 52 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 zu entrichten.

(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 24 haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629Abs. 1 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der AusgleichszulagenrichtsätzeErgänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 29.12.2006 bis 31.07.2007

(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.380,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 60,- €, bei Pensionen bis insgesamt pro Person von 1.920,- € pro Monat eine Einmalzahlung von 45,- € und bei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25,- €. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges und zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach § 24. Von der Einmalzahlung ist weder ein Beitrag zur Krankenversicherung noch ein Pensionssicherungsbeitrag nach § 52 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 zu entrichten.

(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 24 haben, gebührt keine Einmalzahlung. Ergibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und der Einmalzahlung nach § 629Abs. 1 ein höherer Betrag als auf Grund der Erhöhung der AusgleichszulagenrichtsätzeErgänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, so ist der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen. Auf die besondere Einmalzahlung ist Abs. 2 anzuwenden.

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