§ 11 BB-PG

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

(Anm.: lit. a) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Ablösung.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2011

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

(Anm.: lit. a) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Ablösung.

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