§ 8 BB-PG

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vonfür die ersten zehn JahrenDienstjahre 40 vH% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 vH und für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 vH der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 vH% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2003

(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vonfür die ersten zehn JahrenDienstjahre 40 vH% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 vH und für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 vH der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 vH% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

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