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(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vonfür die ersten zehn JahrenDienstjahre 40 vH% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 vH und für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 vH der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 vH% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vonfür die ersten zehn JahrenDienstjahre 40 vH% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um je 1,7 vH und für das fünfunddreißigste ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,2 vH der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(3) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 vH% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.