Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden vollen Monat, der zwischen dem Tag der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag liegt, mit dessen Ablauf der Beamte frühestens jeweils seine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit § 54a Abs. 1 oder 2 bewirken hätte können, ist der Ruhebezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) um 0,35% zu vermindern. Die Kürzung darf insgesamt 15% nicht überschreiten. Bei Ruhestandsversetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4 oder § 2 Abs. 2 Z 6 findet keine Verminderung des Ruhebezuges statt.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2a beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,15% pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2b 0,525% pro Monat.
(4) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist der Ruhebezug für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden MonatsletztenMonatsersten und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,35% zu erhöhen. Die Erhöhung darf insgesamt 12,6% nicht überschreiten.
(5) Abs. 2 ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)
(1) 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden vollen Monat, der zwischen dem Tag der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag liegt, mit dessen Ablauf der Beamte frühestens jeweils seine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit § 54a Abs. 1 oder 2 bewirken hätte können, ist der Ruhebezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) um 0,35% zu vermindern. Die Kürzung darf insgesamt 15% nicht überschreiten. Bei Ruhestandsversetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4 oder § 2 Abs. 2 Z 6 findet keine Verminderung des Ruhebezuges statt.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2a beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,15% pro Monat, bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2b 0,525% pro Monat.
(4) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist der Ruhebezug für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden MonatsletztenMonatsersten und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,35% zu erhöhen. Die Erhöhung darf insgesamt 12,6% nicht überschreiten.
(5) Abs. 2 ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)