§ 3 BB-PG Anwartschaft

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2Die Anwartschaft erlischt durch
    1. a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333,
    2. a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
    3. b)Litera bVerzicht,
    4. c)Litera cAustritt,
    5. d)Litera dKündigung,
    6. e)Litera eEntlassung.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.12.2009
  1. (1)Absatz einsDer Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2Die Anwartschaft erlischt durch
    1. a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333,
    2. a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
    3. b)Litera bVerzicht,
    4. c)Litera cAustritt,
    5. d)Litera dKündigung,
    6. e)Litera eEntlassung.

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