§ 3 BB-PG Anwartschaft

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne deseines vom § 20 Abs. 1 Z 5 § 4 Abs. 1 Z 1 des Beamten Dienstrechtsgesetzeslit. b BDG 1979 (erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979), BGBl. Nr. 333 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Kündigung,

e)

Entlassung.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.12.2009

(1) Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne deseines vom § 20 Abs. 1 Z 5 § 4 Abs. 1 Z 1 des Beamten Dienstrechtsgesetzeslit. b BDG 1979 (erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979), BGBl. Nr. 333 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Kündigung,

e)

Entlassung.

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