§ 144 BauV

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999
Erdbaumaschinen

§ 144(Anm.: Abs. (1) Der Lenker darf mit der Erdbaumaschine Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im unmittelbaren Gefahrenbereich aufhalten. Er muß bei Gefahr für Arbeitnehmer Warnzeichen geben. Ist die Sicht des Lenkers auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich eingeschränkt, muß der Lenker eingewiesen werden oder der Fahr- und Arbeitsbereich bis 4 aufgehoben durch eine feste Absperrung gesichert sein. Als Einweiser dürfen nur zuverlässige Personen verwendet werden, die vor Beginn ihrer Tätigkeit über ihre Aufgaben besonders unterwiesen wurden. Einweiser müssen gut erkennbar sein, sie haben sich im Blickfeld des Lenkers der Maschine aufzuhalten.

(2BGBl. II Nr. 164/2000) Lenker von Erdbaumaschinen dürfen Arbeitnehmer nur auf Plätzen mitfahren lassen, die hiefür vorgesehen sind. Erdbaumaschinen dürfen nur mit Zustimmung des Lenkers und erst bei Stillstand der Maschine bestiegen oder verlassen werden. Mit der Arbeitseinrichtung von Erdbaumaschinen dürfen Personen nicht befördert werden. Bei Erdbaumaschinen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, müssen der Lenker und der Beifahrer während des Betriebes den Sicherheitsgurt benützen.

(3) Lenker von Erdbaumaschinen müssen die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen so anpassen, daß sie die Erdbaumaschine jederzeit anhalten können und ein Umkippen vermieden wird. Beim Verfahren der Erdbaumaschine muß die Arbeitseinrichtung möglichst nahe über den Boden gehalten werden, bei starkem Gefälle und bei Steigungen muß sich die Last möglichst bergseitig befinden.

(4) Erdbaumaschinen dürfen bergab nicht mit ausgekuppeltem Motor gefahren werden. Bei Erdbaumaschinen ohne lastschaltbares Getriebe ist vor dem Befahren einer Gefällstrecke der dem Gelände entsprechende Gang einzulegen, die Gangschaltung darf während der Fahrt nicht betätigt werden.

(5) Erdbaumaschinen müssen von Baugruben, Schächten, Gräben, Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern so weit entfernt bleiben, daß keine Absturzgefahr besteht. Die Aufsichtsperson hat entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturzkante festzulegen. An ortsfesten Kippstellen dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn fest eingebaute Einrichtungen an der Kippstelle das Abrollen oder Abstürzen der Maschine verhindern.

(6) Im Falle eines Stromübertrittes ist die Erdbaumaschine durch Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtung oder durch Herausfahren oder Herausschwenken aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Wenn dies nicht möglich ist, darf der Lenker den Lenkerplatz nicht verlassen, er hat Außenstehende vor dem Nähertreten und dem Berühren des Gerätes zu warnen und das Abschalten des Stromes zu veranlassen.

(7) Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen über besetzte Lenker-, Beifahrer- oder Arbeitsplätze anderer Maschinen und Geräte nur hinweggeschwenkt werden, wenn diese gegen Herabfallen der Arbeitseinrichtung oder von Ladegut durch Schutzaufbauten gemäß den anerkannten Regeln der Technik gesichert sind.

(8) Bei Gefahr durch herabfallende schwere Gegenstände dürfen nur Erdbaumaschinen verwendet werden, die mit Schutzaufbauten gemäß den anerkannten Regeln der Technik ausgestattet sind. Beim Wegladen von Haufwerk vor Erd- und Felswänden sind Bagger möglichst so aufzustellen und zu betreiben, daß sich der Lenkerplatz und der Aufstieg zu diesem nicht auf der der Wand zugewandten Seite des Baggers befindet.

(9) Vor Verlassen des Lenkerplatzes ist die Arbeitseinrichtung abzusetzen und die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigtes Bewegen mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu sichern. Bevor sich der Lenker von der Erdbaumaschine entfernt, hat er ferner den Antrieb so zu sichern, daß dieser durch Unbefugte nicht in Gang gesetzt werden kann. Bei Arbeitspausen und bei Arbeitsschluß hat der Lenker die Erdbaumaschine auf tragfähigem, möglichst ebenem Untergrund abzustellen. In geneigtem Gelände ist die Erdbaumaschine zusätzlich gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2000
Erdbaumaschinen

§ 144(Anm.: Abs. (1) Der Lenker darf mit der Erdbaumaschine Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im unmittelbaren Gefahrenbereich aufhalten. Er muß bei Gefahr für Arbeitnehmer Warnzeichen geben. Ist die Sicht des Lenkers auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich eingeschränkt, muß der Lenker eingewiesen werden oder der Fahr- und Arbeitsbereich bis 4 aufgehoben durch eine feste Absperrung gesichert sein. Als Einweiser dürfen nur zuverlässige Personen verwendet werden, die vor Beginn ihrer Tätigkeit über ihre Aufgaben besonders unterwiesen wurden. Einweiser müssen gut erkennbar sein, sie haben sich im Blickfeld des Lenkers der Maschine aufzuhalten.

(2BGBl. II Nr. 164/2000) Lenker von Erdbaumaschinen dürfen Arbeitnehmer nur auf Plätzen mitfahren lassen, die hiefür vorgesehen sind. Erdbaumaschinen dürfen nur mit Zustimmung des Lenkers und erst bei Stillstand der Maschine bestiegen oder verlassen werden. Mit der Arbeitseinrichtung von Erdbaumaschinen dürfen Personen nicht befördert werden. Bei Erdbaumaschinen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, müssen der Lenker und der Beifahrer während des Betriebes den Sicherheitsgurt benützen.

(3) Lenker von Erdbaumaschinen müssen die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen so anpassen, daß sie die Erdbaumaschine jederzeit anhalten können und ein Umkippen vermieden wird. Beim Verfahren der Erdbaumaschine muß die Arbeitseinrichtung möglichst nahe über den Boden gehalten werden, bei starkem Gefälle und bei Steigungen muß sich die Last möglichst bergseitig befinden.

(4) Erdbaumaschinen dürfen bergab nicht mit ausgekuppeltem Motor gefahren werden. Bei Erdbaumaschinen ohne lastschaltbares Getriebe ist vor dem Befahren einer Gefällstrecke der dem Gelände entsprechende Gang einzulegen, die Gangschaltung darf während der Fahrt nicht betätigt werden.

(5) Erdbaumaschinen müssen von Baugruben, Schächten, Gräben, Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern so weit entfernt bleiben, daß keine Absturzgefahr besteht. Die Aufsichtsperson hat entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturzkante festzulegen. An ortsfesten Kippstellen dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn fest eingebaute Einrichtungen an der Kippstelle das Abrollen oder Abstürzen der Maschine verhindern.

(6) Im Falle eines Stromübertrittes ist die Erdbaumaschine durch Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtung oder durch Herausfahren oder Herausschwenken aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Wenn dies nicht möglich ist, darf der Lenker den Lenkerplatz nicht verlassen, er hat Außenstehende vor dem Nähertreten und dem Berühren des Gerätes zu warnen und das Abschalten des Stromes zu veranlassen.

(7) Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen über besetzte Lenker-, Beifahrer- oder Arbeitsplätze anderer Maschinen und Geräte nur hinweggeschwenkt werden, wenn diese gegen Herabfallen der Arbeitseinrichtung oder von Ladegut durch Schutzaufbauten gemäß den anerkannten Regeln der Technik gesichert sind.

(8) Bei Gefahr durch herabfallende schwere Gegenstände dürfen nur Erdbaumaschinen verwendet werden, die mit Schutzaufbauten gemäß den anerkannten Regeln der Technik ausgestattet sind. Beim Wegladen von Haufwerk vor Erd- und Felswänden sind Bagger möglichst so aufzustellen und zu betreiben, daß sich der Lenkerplatz und der Aufstieg zu diesem nicht auf der der Wand zugewandten Seite des Baggers befindet.

(9) Vor Verlassen des Lenkerplatzes ist die Arbeitseinrichtung abzusetzen und die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigtes Bewegen mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu sichern. Bevor sich der Lenker von der Erdbaumaschine entfernt, hat er ferner den Antrieb so zu sichern, daß dieser durch Unbefugte nicht in Gang gesetzt werden kann. Bei Arbeitspausen und bei Arbeitsschluß hat der Lenker die Erdbaumaschine auf tragfähigem, möglichst ebenem Untergrund abzustellen. In geneigtem Gelände ist die Erdbaumaschine zusätzlich gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern.

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