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(1) Der Lenker darf mit der Erdbaumaschine Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im unmittelbaren Gefahrenbereich aufhaltenAnm.: Abs. Er muß bei Gefahr für Arbeitnehmer Warnzeichen geben. Ist die Sicht des Lenkers auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich eingeschränkt, muß der Lenker eingewiesen werden oder der Fahr- und Arbeitsbereich1 bis 4 aufgehoben durch eine feste Absperrung gesichert seinBGBl. II Nr. 164/2000) Anmerkung, Absatz eins bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Als Einweiser dürfen nur zuverlässige Personen verwendet werden164 aus 2000, die vor Beginn ihrer Tätigkeit über ihre Aufgaben besonders unterwiesen wurden. Einweiser müssen gut erkennbar sein, sie haben sich im Blickfeld des Lenkers der Maschine aufzuhalten.)
(1) Der Lenker darf mit der Erdbaumaschine Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im unmittelbaren Gefahrenbereich aufhaltenAnm.: Abs. Er muß bei Gefahr für Arbeitnehmer Warnzeichen geben. Ist die Sicht des Lenkers auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich eingeschränkt, muß der Lenker eingewiesen werden oder der Fahr- und Arbeitsbereich1 bis 4 aufgehoben durch eine feste Absperrung gesichert seinBGBl. II Nr. 164/2000) Anmerkung, Absatz eins bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Als Einweiser dürfen nur zuverlässige Personen verwendet werden164 aus 2000, die vor Beginn ihrer Tätigkeit über ihre Aufgaben besonders unterwiesen wurden. Einweiser müssen gut erkennbar sein, sie haben sich im Blickfeld des Lenkers der Maschine aufzuhalten.)