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(2) Sind Fahrzeuge für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht geeignet, muß in der Bedienungsanleitung auf diese Verwendungsbeschränkung hingewiesen werden. Sofern zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln zu beachten sind, müssen besondere Betriebsanweisungen aufgestellt werden.
(3) Fahrzeuge sind, soweit nicht eine Überprüfung oder Begutachtung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) notwendig ist, mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(4) Die Bauart von Fahrzeugen muß gewährleisten, daß der Lenker von seinem Platz aus alle Verkehrs- und Arbeitsvorgänge, auch neben und hinter dem Fahrzeug, beobachten kann. Erforderlichenfalls sind entsprechend große Spiegel anzubringen.
(5) Lenkerplätze von Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich, soweit dies aufgrund der Einsatzbedingungen oder der Arbeitsweise erforderlich ist, in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden. Das Lenkerhaus muß mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.
(2) Sind Fahrzeuge für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht geeignet, muß in der Bedienungsanleitung auf diese Verwendungsbeschränkung hingewiesen werden. Sofern zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln zu beachten sind, müssen besondere Betriebsanweisungen aufgestellt werden.
(3) Fahrzeuge sind, soweit nicht eine Überprüfung oder Begutachtung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) notwendig ist, mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(4) Die Bauart von Fahrzeugen muß gewährleisten, daß der Lenker von seinem Platz aus alle Verkehrs- und Arbeitsvorgänge, auch neben und hinter dem Fahrzeug, beobachten kann. Erforderlichenfalls sind entsprechend große Spiegel anzubringen.
(5) Lenkerplätze von Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich, soweit dies aufgrund der Einsatzbedingungen oder der Arbeitsweise erforderlich ist, in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden. Das Lenkerhaus muß mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.