§ 129 BauV Allgemeine Bestimmungen über die Aufstellung von Flüssiggasanlagen

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2003 bis 31.12.9999

Allgemeine Bestimmungen über die Aufstellung von

Flüssiggasanlagen

§ 129. (1) An Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossene FlüssiggasbehälterVersandbehälter müssen an Orten aufgestellt sein, an denen die Behälter nicht übermäßig erwärmt werden können und an denen ausströmendes Flüssiggas weder zu Explosionen noch zu Gesundheitsschädigungen führen kann.

(2) Um jeden ortsbeweglich aufgestellten Flüssiggasbehälter nach Abs. 1Versandbehälter muß eine Schutzzone vorhanden sein, innerhalb derer sich keine Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu Kellerräumen, keine Licht- oder Luftschächte, Kanalschächte, Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen, keine Gräben, Gruben oder andere Räume befinden dürfen, in die Flüssiggas abfließen kann.

(3) Die Schutzzone nach Abs. 2 ist bei im Freien aufgestellten Versandbehältern ein kegelförmiger Bereich mit einem Radius von mindestens 1,00 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 50 cm über dem Flaschenventil. Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter. Die Schutzzone nach Abs. 2 ist bei in Räumen aufgestellten Versandbehältern ein kegelförmiger Bereich mit einem Radius von mindestens 2 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 1 m über dem Flaschenventil. Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter.

(4) Die Schutzzone nach Abs. 2 darf durch öffnungslose mindestens brandhemmende Wände oder Bauteile höchstens an zwei Seiten eingeengt sein.

(5) Innerhalb der Schutzzone ist die Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie das Rauchen verboten. Dies gilt nicht für AnlagenGasverbrauchseinrichtungen, bei denen der Behälter direktdie an der Gasverbrauchseinrichtungden jeweiligen Versandbehälter angeschlossen istsind. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in diesem Bereich müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.

(6) Flüssiggasbehälter nach Abs. 1Versandbehälter müssen, sofern keine wärmeisolierenden Blenden aufgestellt sind, von den angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen einen Abstand von mindestens 1,50 m haben.

(7) Flüssiggasbehälter nach Abs. 1Versandbehälter müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen mechanische Beschädigung und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sind, nicht umfallen und auch nicht umgestoßen werden können, sowie gegen Abstürzen gesichert sein. Die Behälter müssen aufrecht stehen, sofern nicht das Flüssiggas aus der flüssigen Phase entnommen wird oder die Behälter in Maschinen oder Anlagen mit Halterungen fest eingebaut sind.

(8) Nach Arbeitsschluß sind die ortsbeweglich aufgestellten Flüssiggasbehälter ordnungsgemäß zu lagernVersandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden. Sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.

(9) Auf Fahrzeugen, ausgenommen Straßenfertigern und Straßenfräsen, müssen die Flüssiggasbehälter in Außenschränken untergebracht sein, die nur von außen zugänglich sein dürfen und gegen das Fahrzeuginnere dicht abgeschlossen sein müssen. Dies gilt nicht, wenn sich aus den Angaben des Herstellers anderes ergibt. Flaschenschränke müssen im oder direkt über dem Boden liegende, ins Freie führende Lüftungsöffnungen haben.

Stand vor dem 12.09.2003

In Kraft vom 01.01.1995 bis 12.09.2003

Allgemeine Bestimmungen über die Aufstellung von

Flüssiggasanlagen

§ 129. (1) An Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossene FlüssiggasbehälterVersandbehälter müssen an Orten aufgestellt sein, an denen die Behälter nicht übermäßig erwärmt werden können und an denen ausströmendes Flüssiggas weder zu Explosionen noch zu Gesundheitsschädigungen führen kann.

(2) Um jeden ortsbeweglich aufgestellten Flüssiggasbehälter nach Abs. 1Versandbehälter muß eine Schutzzone vorhanden sein, innerhalb derer sich keine Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu Kellerräumen, keine Licht- oder Luftschächte, Kanalschächte, Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen, keine Gräben, Gruben oder andere Räume befinden dürfen, in die Flüssiggas abfließen kann.

(3) Die Schutzzone nach Abs. 2 ist bei im Freien aufgestellten Versandbehältern ein kegelförmiger Bereich mit einem Radius von mindestens 1,00 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 50 cm über dem Flaschenventil. Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter. Die Schutzzone nach Abs. 2 ist bei in Räumen aufgestellten Versandbehältern ein kegelförmiger Bereich mit einem Radius von mindestens 2 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 1 m über dem Flaschenventil. Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter.

(4) Die Schutzzone nach Abs. 2 darf durch öffnungslose mindestens brandhemmende Wände oder Bauteile höchstens an zwei Seiten eingeengt sein.

(5) Innerhalb der Schutzzone ist die Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie das Rauchen verboten. Dies gilt nicht für AnlagenGasverbrauchseinrichtungen, bei denen der Behälter direktdie an der Gasverbrauchseinrichtungden jeweiligen Versandbehälter angeschlossen istsind. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in diesem Bereich müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.

(6) Flüssiggasbehälter nach Abs. 1Versandbehälter müssen, sofern keine wärmeisolierenden Blenden aufgestellt sind, von den angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen einen Abstand von mindestens 1,50 m haben.

(7) Flüssiggasbehälter nach Abs. 1Versandbehälter müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen mechanische Beschädigung und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sind, nicht umfallen und auch nicht umgestoßen werden können, sowie gegen Abstürzen gesichert sein. Die Behälter müssen aufrecht stehen, sofern nicht das Flüssiggas aus der flüssigen Phase entnommen wird oder die Behälter in Maschinen oder Anlagen mit Halterungen fest eingebaut sind.

(8) Nach Arbeitsschluß sind die ortsbeweglich aufgestellten Flüssiggasbehälter ordnungsgemäß zu lagernVersandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden. Sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.

(9) Auf Fahrzeugen, ausgenommen Straßenfertigern und Straßenfräsen, müssen die Flüssiggasbehälter in Außenschränken untergebracht sein, die nur von außen zugänglich sein dürfen und gegen das Fahrzeuginnere dicht abgeschlossen sein müssen. Dies gilt nicht, wenn sich aus den Angaben des Herstellers anderes ergibt. Flaschenschränke müssen im oder direkt über dem Boden liegende, ins Freie führende Lüftungsöffnungen haben.

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