§ 127 BauV Allgemeines

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2003 bis 31.12.9999

19. ABSCHNITT

Arbeiten mit Flüssiggas

Allgemeines

§ 127. (1) Die Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung) 2002 – FGV, BGBl. Nr. 139/1971BGBl. II Nr. 446/2002, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahmeder Maßgabe der §§ 58 Abs. 2 und 11, 60 und 61 Abs. 104, 5 und 6 anzuwenden

1.

in Gebäuden auf Baustellen und

2.

für die Lagerung oder Verwendung von Flüssiggas in ortsfesten Flüssiggasbehältern.

(2) Entsprechend den §§ 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:

1.

jene Mengen von Flüssiggas in Versandbehältern, die über den Tagesbedarf des jeweiligen Arbeitsvorganges hinausgehen, und

2.

alle Versandbehälter nach Arbeitsschluss.

(3) Auf beschädigte Versandbehälter ist § 50 FGV anzuwenden.

(24) AlleIn Räumen auf der Baustelle befindlichen, nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen Flüssiggasbehälter sindBaustellen darf Flüssiggas nur in geeigneten Lagern aufzubewahrender Menge des Tagesbedarfs des jeweiligen Arbeitsvorganges vorhanden sein. Zusätzlich zu dem an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen FlüssiggasbehälterHöchstens dürfen jedoch, auch bei darüber hinausgehendem Tagesbedarf, folgende Mengen vorhanden sein:

1.

bei einer Raumkubatur bis zu 1 000 m3: zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg;

2.

bei einer Raumkubatur von mehr als 1 000 m3 bis zu 1 500 m3:

vier Versandbehälter bis zu je 15 kg oder zwei Versandbehälter bis zu je 33 kg;

3.

pro weitere 500 m3: zusätzlich zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg.

(5) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf bei Arbeiten im FreienFlüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und in großen Räumen, wie Werkshallen, ein weiterer Flüssiggasbehälter in Reserve mitgeführtschriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG entnommen werden.

(6) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen ist das Abfüllen und Umfüllen von Flüssiggas verboten. Abweichend davon ist das Befüllen von ortsfesten Flüssiggasbehältern sowie das Abfüllen von Flüssiggas aus Versandbehältern in Versandbehälter zulässig, wenn

1.

das Volumen des zu befüllenden Versandbehälters nicht mehr als 1 060 cm3 beträgt und

2.

Flüssiggas dabei aus einem Versandbehälter mit einem Füllgewicht von mindestens 11 kg und maximal 15 kg entnommen wird und

3.

das Abfüllen nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der Abfüllanlage erfolgt.

Stand vor dem 12.09.2003

In Kraft vom 01.01.1995 bis 12.09.2003

19. ABSCHNITT

Arbeiten mit Flüssiggas

Allgemeines

§ 127. (1) Die Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung) 2002 – FGV, BGBl. Nr. 139/1971BGBl. II Nr. 446/2002, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahmeder Maßgabe der §§ 58 Abs. 2 und 11, 60 und 61 Abs. 104, 5 und 6 anzuwenden

1.

in Gebäuden auf Baustellen und

2.

für die Lagerung oder Verwendung von Flüssiggas in ortsfesten Flüssiggasbehältern.

(2) Entsprechend den §§ 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:

1.

jene Mengen von Flüssiggas in Versandbehältern, die über den Tagesbedarf des jeweiligen Arbeitsvorganges hinausgehen, und

2.

alle Versandbehälter nach Arbeitsschluss.

(3) Auf beschädigte Versandbehälter ist § 50 FGV anzuwenden.

(24) AlleIn Räumen auf der Baustelle befindlichen, nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen Flüssiggasbehälter sindBaustellen darf Flüssiggas nur in geeigneten Lagern aufzubewahrender Menge des Tagesbedarfs des jeweiligen Arbeitsvorganges vorhanden sein. Zusätzlich zu dem an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen FlüssiggasbehälterHöchstens dürfen jedoch, auch bei darüber hinausgehendem Tagesbedarf, folgende Mengen vorhanden sein:

1.

bei einer Raumkubatur bis zu 1 000 m3: zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg;

2.

bei einer Raumkubatur von mehr als 1 000 m3 bis zu 1 500 m3:

vier Versandbehälter bis zu je 15 kg oder zwei Versandbehälter bis zu je 33 kg;

3.

pro weitere 500 m3: zusätzlich zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg.

(5) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf bei Arbeiten im FreienFlüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und in großen Räumen, wie Werkshallen, ein weiterer Flüssiggasbehälter in Reserve mitgeführtschriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG entnommen werden.

(6) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen ist das Abfüllen und Umfüllen von Flüssiggas verboten. Abweichend davon ist das Befüllen von ortsfesten Flüssiggasbehältern sowie das Abfüllen von Flüssiggas aus Versandbehältern in Versandbehälter zulässig, wenn

1.

das Volumen des zu befüllenden Versandbehälters nicht mehr als 1 060 cm3 beträgt und

2.

Flüssiggas dabei aus einem Versandbehälter mit einem Füllgewicht von mindestens 11 kg und maximal 15 kg entnommen wird und

3.

das Abfüllen nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der Abfüllanlage erfolgt.

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