§ 127 BauV Allgemeines

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2003 bis 31.12.9999
BGBl. Nr. 139/1971, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme der §§ 58 Abs. 2 und 11, 60 und 61 Abs. 10 anzuwenden.Paragraph 127, (1) Die Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung) Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme der Paragraphen 58, Absatz 2 und 11, 60 und 61 Absatz 10, anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Alle auf der Baustelle befindlichen, nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen Flüssiggasbehälter sind in geeigneten Lagern aufzubewahren. Zusätzlich zu dem an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen Flüssiggasbehälter darf bei Arbeiten im Freien und in großen Räumen, wie Werkshallen, ein weiterer Flüssiggasbehälter in Reserve mitgeführt werden.
  2. (1)Absatz einsDie Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, ist mit der Maßgabe der Abs. 4, 5 und 6 anzuwendenDie Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,, ist mit der Maßgabe der Absatz 4,, 5 und 6 anzuwenden
    1. 1.Ziffer einsin Gebäuden auf Baustellen und
    2. 2.Ziffer 2für die Lagerung oder Verwendung von Flüssiggas in ortsfesten Flüssiggasbehältern.
  3. (2)Absatz 2Entsprechend den §§ 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:Entsprechend den Paragraphen 9,, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:
    1. 1.Ziffer einsjene Mengen von Flüssiggas in Versandbehältern, die über den Tagesbedarf des jeweiligen Arbeitsvorganges hinausgehen, und
    2. 2.Ziffer 2alle Versandbehälter nach Arbeitsschluss.
  4. (3)Absatz 3Auf beschädigte Versandbehälter ist § 50 FGV anzuwenden.Auf beschädigte Versandbehälter ist Paragraph 50, FGV anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4In Räumen auf Baustellen darf Flüssiggas nur in der Menge des Tagesbedarfs des jeweiligen Arbeitsvorganges vorhanden sein. Höchstens dürfen jedoch, auch bei darüber hinausgehendem Tagesbedarf, folgende Mengen vorhanden sein:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Raumkubatur bis zu 1 000 m3: zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Raumkubatur von mehr als 1 000 m3 bis zu 1 500 m3:vier Versandbehälter bis zu je 15 kg oder zwei Versandbehälter bis zu je 33 kg;
    3. 3.Ziffer 3pro weitere 500 m3: zusätzlich zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg.
  6. (5)Absatz 5Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf Flüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG entnommen werden.Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf Flüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG entnommen werden.
  7. (6)Absatz 6Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen ist das Abfüllen und Umfüllen von Flüssiggas verboten. Abweichend davon ist das Befüllen von ortsfesten Flüssiggasbehältern sowie das Abfüllen von Flüssiggas aus Versandbehältern in Versandbehälter zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Volumen des zu befüllenden Versandbehälters nicht mehr als 1 060 cm3 beträgt und
    2. 2.Ziffer 2Flüssiggas dabei aus einem Versandbehälter mit einem Füllgewicht von mindestens 11 kg und maximal 15 kg entnommen wird und
    3. 3.Ziffer 3das Abfüllen nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der Abfüllanlage erfolgt.das Abfüllen nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der Abfüllanlage erfolgt.

Stand vor dem 12.09.2003

In Kraft vom 01.01.1995 bis 12.09.2003
BGBl. Nr. 139/1971, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme der §§ 58 Abs. 2 und 11, 60 und 61 Abs. 10 anzuwenden.Paragraph 127, (1) Die Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung) Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971,, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme der Paragraphen 58, Absatz 2 und 11, 60 und 61 Absatz 10, anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Alle auf der Baustelle befindlichen, nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen Flüssiggasbehälter sind in geeigneten Lagern aufzubewahren. Zusätzlich zu dem an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen Flüssiggasbehälter darf bei Arbeiten im Freien und in großen Räumen, wie Werkshallen, ein weiterer Flüssiggasbehälter in Reserve mitgeführt werden.
  2. (1)Absatz einsDie Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, ist mit der Maßgabe der Abs. 4, 5 und 6 anzuwendenDie Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,, ist mit der Maßgabe der Absatz 4,, 5 und 6 anzuwenden
    1. 1.Ziffer einsin Gebäuden auf Baustellen und
    2. 2.Ziffer 2für die Lagerung oder Verwendung von Flüssiggas in ortsfesten Flüssiggasbehältern.
  3. (2)Absatz 2Entsprechend den §§ 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:Entsprechend den Paragraphen 9,, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:
    1. 1.Ziffer einsjene Mengen von Flüssiggas in Versandbehältern, die über den Tagesbedarf des jeweiligen Arbeitsvorganges hinausgehen, und
    2. 2.Ziffer 2alle Versandbehälter nach Arbeitsschluss.
  4. (3)Absatz 3Auf beschädigte Versandbehälter ist § 50 FGV anzuwenden.Auf beschädigte Versandbehälter ist Paragraph 50, FGV anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4In Räumen auf Baustellen darf Flüssiggas nur in der Menge des Tagesbedarfs des jeweiligen Arbeitsvorganges vorhanden sein. Höchstens dürfen jedoch, auch bei darüber hinausgehendem Tagesbedarf, folgende Mengen vorhanden sein:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Raumkubatur bis zu 1 000 m3: zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Raumkubatur von mehr als 1 000 m3 bis zu 1 500 m3:vier Versandbehälter bis zu je 15 kg oder zwei Versandbehälter bis zu je 33 kg;
    3. 3.Ziffer 3pro weitere 500 m3: zusätzlich zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg.
  6. (5)Absatz 5Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf Flüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG entnommen werden.Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf Flüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG entnommen werden.
  7. (6)Absatz 6Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen ist das Abfüllen und Umfüllen von Flüssiggas verboten. Abweichend davon ist das Befüllen von ortsfesten Flüssiggasbehältern sowie das Abfüllen von Flüssiggas aus Versandbehältern in Versandbehälter zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Volumen des zu befüllenden Versandbehälters nicht mehr als 1 060 cm3 beträgt und
    2. 2.Ziffer 2Flüssiggas dabei aus einem Versandbehälter mit einem Füllgewicht von mindestens 11 kg und maximal 15 kg entnommen wird und
    3. 3.Ziffer 3das Abfüllen nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der Abfüllanlage erfolgt.das Abfüllen nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der Abfüllanlage erfolgt.

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