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(1) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Massenanteil von mehr als 2% Blei enthalten, im Spritzverfahren ist nicht zulässig.
(2) Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen Schneiden von minisierten Eisenteilen oder beim Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, dürfen nur von Arbeitnehmern durchgeführt werden, die mit Feinstaubfiltermasken mit geeignetem Partikelfiltergeeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzhandschuhe) ausgestattet sind. Ebenso sind alle sonstigen Arbeitnehmer, die der Einwirkung von Bleistaub ausgesetzt sind, mit diesen Filtermaskengeeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) auszustatten.
(3) DieDarüber hinaus sind den mit Arbeiten nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmer sind mit Schutzhandschuhen auszustatten, darüber hinaus sind den Arbeitnehmern zur Reinigung warmes, fließendes Wasser und geeignete hautschonende ReinigungsmittelHautmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) zur Verfügung zu stellen.
(1) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Massenanteil von mehr als 2% Blei enthalten, im Spritzverfahren ist nicht zulässig.
(2) Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen Schneiden von minisierten Eisenteilen oder beim Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, dürfen nur von Arbeitnehmern durchgeführt werden, die mit Feinstaubfiltermasken mit geeignetem Partikelfiltergeeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzhandschuhe) ausgestattet sind. Ebenso sind alle sonstigen Arbeitnehmer, die der Einwirkung von Bleistaub ausgesetzt sind, mit diesen Filtermaskengeeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) auszustatten.
(3) DieDarüber hinaus sind den mit Arbeiten nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmer sind mit Schutzhandschuhen auszustatten, darüber hinaus sind den Arbeitnehmern zur Reinigung warmes, fließendes Wasser und geeignete hautschonende ReinigungsmittelHautmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) zur Verfügung zu stellen.