§ 97 BauV (weggefallen)

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsInnerhalb von Untertagebauten müssen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den für Baustellen geltenden SNT-Vorschriften auch jenen für feuchte und nasse Räume entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Schalt- und Verteilerschränke müssen gegen Beschädigung geschützt aufgestellt und jederzeit zugänglich sein. Leitungen sind so zu verlegen, daß sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind. Zwischen Leitungen und metallischen oder ähnlich guten elektrischen Leitern muß ein ausreichender Abstand oder eine ausreichende zusätzliche Isolierung vorhanden sein.
  3. (3)Absatz 3Zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotentials muß ein zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm2 Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung mitgeführt werden. Dieser Leiter ist in Abständen von nicht mehr als 100 m mit vorhandenen metallischen Leitern, wie Rohrleitungen und Schienen, elektrisch leitend zu verbinden und über Tage fachgemäß zu erden.
  4. (4)Absatz 4Leuchten müssen strahlwassergeschützt ausgeführt und dort, wo sie der Gefahr einer mechanischen Beschädigung ausgesetzt sind, insbesondere im Vortriebsbereich, gegen diese geschützt sein. Leuchten und elektrische Betriebsmittel, wie Lampen und Werkzeuge, die bei ihrer Verwendung in der Hand gehalten werden, dürfen nur an Steckvorrichtungen angeschlossen werden, die mit Fehlerstromschutzschaltung mit einem Auslösestrom von nicht mehr als 30 mA, mit Schutzkleinspannung oder mit einem Schutztrenntrafo betrieben werden.
  5. (5)Absatz 5Es dürfen, ausgenommen in abgeschlossenen elektrischen Betriebsräumen, nur Transformatoren mit Luftkühlung oder mit Kühlmitteln, die auch bei einem Brand keine gefahrbringenden Gase oder Dämpfe entwickeln, aufgestellt werden.
  6. (6)Absatz 6Zusätzlich zu den gemäß § 13 vorgeschriebenen Prüfungen sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel für den Untertagebau wie folgt zu prüfen:Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 13, vorgeschriebenen Prüfungen sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel für den Untertagebau wie folgt zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsFehlerstromschutzschalter sind durch Betätigung der Prüftaste wöchentlich und mit geeigneten Meßgeräten monatlich zu prüfen,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen zur Erfassung von Erdschlüssen und zur Überwachung des Schutzleiters, Schutzmaßnahmen bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln, Beleuchtungen einschließlich der Notbeleuchtungen sowie Einrichtungen zur Notabschaltung sind ebenfalls wöchentlich zu prüfen,
    3. 3.Ziffer 3Potentialausgleichsleiter, Anschlußleitungen und Verlängerungsleitungen mit Steckern sowie Überstromschutzeinrichtungen sind mindestens monatlich, stationäre Anlagen, ortsfeste Betriebsmittel, abgeschlossene elektrische Betriebsräume und Transformatorstationen mindestens halbjährlich, zu prüfen.
  7. (7)Absatz 7Die Prüfungen nach Abs. 6 sind durch eine geeignete fachkundige Person durchzuführen. Festgestellte Mängel sind der Aufsichtsperson zu melden und unverzüglich zu beheben. Bei Gefahr im Verzug ist der entsprechende Anlagenteil sofort außer Betrieb zu setzen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.Die Prüfungen nach Absatz 6, sind durch eine geeignete fachkundige Person durchzuführen. Festgestellte Mängel sind der Aufsichtsperson zu melden und unverzüglich zu beheben. Bei Gefahr im Verzug ist der entsprechende Anlagenteil sofort außer Betrieb zu setzen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  8. (8)Absatz 8Die Verwendung von Leuchten mit offenem Licht, wie Karbidlampen, ist nicht zulässig.
§ 97 BauV (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 01.10.2004 bis 29.02.2012
  1. (1)Absatz einsInnerhalb von Untertagebauten müssen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den für Baustellen geltenden SNT-Vorschriften auch jenen für feuchte und nasse Räume entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Schalt- und Verteilerschränke müssen gegen Beschädigung geschützt aufgestellt und jederzeit zugänglich sein. Leitungen sind so zu verlegen, daß sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind. Zwischen Leitungen und metallischen oder ähnlich guten elektrischen Leitern muß ein ausreichender Abstand oder eine ausreichende zusätzliche Isolierung vorhanden sein.
  3. (3)Absatz 3Zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotentials muß ein zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm2 Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung mitgeführt werden. Dieser Leiter ist in Abständen von nicht mehr als 100 m mit vorhandenen metallischen Leitern, wie Rohrleitungen und Schienen, elektrisch leitend zu verbinden und über Tage fachgemäß zu erden.
  4. (4)Absatz 4Leuchten müssen strahlwassergeschützt ausgeführt und dort, wo sie der Gefahr einer mechanischen Beschädigung ausgesetzt sind, insbesondere im Vortriebsbereich, gegen diese geschützt sein. Leuchten und elektrische Betriebsmittel, wie Lampen und Werkzeuge, die bei ihrer Verwendung in der Hand gehalten werden, dürfen nur an Steckvorrichtungen angeschlossen werden, die mit Fehlerstromschutzschaltung mit einem Auslösestrom von nicht mehr als 30 mA, mit Schutzkleinspannung oder mit einem Schutztrenntrafo betrieben werden.
  5. (5)Absatz 5Es dürfen, ausgenommen in abgeschlossenen elektrischen Betriebsräumen, nur Transformatoren mit Luftkühlung oder mit Kühlmitteln, die auch bei einem Brand keine gefahrbringenden Gase oder Dämpfe entwickeln, aufgestellt werden.
  6. (6)Absatz 6Zusätzlich zu den gemäß § 13 vorgeschriebenen Prüfungen sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel für den Untertagebau wie folgt zu prüfen:Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 13, vorgeschriebenen Prüfungen sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel für den Untertagebau wie folgt zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsFehlerstromschutzschalter sind durch Betätigung der Prüftaste wöchentlich und mit geeigneten Meßgeräten monatlich zu prüfen,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen zur Erfassung von Erdschlüssen und zur Überwachung des Schutzleiters, Schutzmaßnahmen bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln, Beleuchtungen einschließlich der Notbeleuchtungen sowie Einrichtungen zur Notabschaltung sind ebenfalls wöchentlich zu prüfen,
    3. 3.Ziffer 3Potentialausgleichsleiter, Anschlußleitungen und Verlängerungsleitungen mit Steckern sowie Überstromschutzeinrichtungen sind mindestens monatlich, stationäre Anlagen, ortsfeste Betriebsmittel, abgeschlossene elektrische Betriebsräume und Transformatorstationen mindestens halbjährlich, zu prüfen.
  7. (7)Absatz 7Die Prüfungen nach Abs. 6 sind durch eine geeignete fachkundige Person durchzuführen. Festgestellte Mängel sind der Aufsichtsperson zu melden und unverzüglich zu beheben. Bei Gefahr im Verzug ist der entsprechende Anlagenteil sofort außer Betrieb zu setzen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.Die Prüfungen nach Absatz 6, sind durch eine geeignete fachkundige Person durchzuführen. Festgestellte Mängel sind der Aufsichtsperson zu melden und unverzüglich zu beheben. Bei Gefahr im Verzug ist der entsprechende Anlagenteil sofort außer Betrieb zu setzen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  8. (8)Absatz 8Die Verwendung von Leuchten mit offenem Licht, wie Karbidlampen, ist nicht zulässig.
§ 97 BauV (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen.

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