§ 96 BauV

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende, gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen. Die Bewetterung ist als ausreichend anzusehen, wenn

1.

ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mehr als 19% vorhanden ist,

2.

eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe, wie Kohlenmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid oder lungengängiger Quarz- oder Silikatstaub, im Sinne des § 21 Abs. 3 vermieden wird und

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

4.

die in Brusthöhe gemessene Luftgeschwindigkeit mindestens 0,20 m/s beträgt.

(2) Bei der Bemessung der Bewetterung nach Abs. 1 ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß für jeden in Untertagebauten beschäftigten Arbeitnehmer eine Frischluftmenge von mindestens 2 m3m3/min und für jeden eingesetzten Verbrennungsmotor mindestens 4 m3m3/min pro kW Nennleistung zugeführt werden muß.

(3) Die Behörde kann geringere Frischluftmengen als die in Abs. 2 genannten zulassen, wenn entsprechend einem von einer fachkundigen Person erstellten Nachweis sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen, wie die Verwendung von schadstoffarmen Motoren und Sprengstoffen, dem zusätzlichen Einbau von Ventilatoren und Auslässen in den Luttenleitungen, sowie einem koordinierten Geräteeinsatz, die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte jederzeit eingehalten werden.

(4) Luttenleitungen müssen möglichst nahe bis vor Ort herangeführt und nach Erfordernis, mindestens jedoch wöchentlich, auf Dichtheit geprüft werden.

(5) Die Einhaltung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 4 angeführten Wertes ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Abs. 1 Z 2 angeführten Wertes für Staub ist

1.

durch eine Erstmessung, die nach erfolgter Lüftungsinstallation, längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder Stollens von 70 m durchzuführen ist, und

2.

durch weitere Messungen, die in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und der vorangegangenen Messung, im Regelfall alle 2 Monate durchzuführen sind, zu kontrollieren. Über diese Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(7) (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004)

(8) Zeigen die Meßwerte gemäß Abs. 5 eine Überschreitung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, dürfen die Arbeitsplätze vor Ort erst betreten werden, wenn durch entsprechende technische Maßnahmen, wie eine verstärkte Bewetterung oder Besprühung des Haufwerks zur Staubvermeidung, die angeführten Werte unterschritten sind. Abweichend hievon dürfen, wenn trotz dieser technischen Maßnahmen der in der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung verlautbarte MAK-Wert für Quarzstaub überschritten wird, Arbeitnehmer die Arbeitsplätze vor Ort betreten, wenn sie mit geeigneten Feinstaubfiltermaskengeeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) ausgerüstet sind.

(9) (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.04.2014

(1) Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende, gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen. Die Bewetterung ist als ausreichend anzusehen, wenn

1.

ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mehr als 19% vorhanden ist,

2.

eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe, wie Kohlenmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid oder lungengängiger Quarz- oder Silikatstaub, im Sinne des § 21 Abs. 3 vermieden wird und

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

4.

die in Brusthöhe gemessene Luftgeschwindigkeit mindestens 0,20 m/s beträgt.

(2) Bei der Bemessung der Bewetterung nach Abs. 1 ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß für jeden in Untertagebauten beschäftigten Arbeitnehmer eine Frischluftmenge von mindestens 2 m3m3/min und für jeden eingesetzten Verbrennungsmotor mindestens 4 m3m3/min pro kW Nennleistung zugeführt werden muß.

(3) Die Behörde kann geringere Frischluftmengen als die in Abs. 2 genannten zulassen, wenn entsprechend einem von einer fachkundigen Person erstellten Nachweis sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen, wie die Verwendung von schadstoffarmen Motoren und Sprengstoffen, dem zusätzlichen Einbau von Ventilatoren und Auslässen in den Luttenleitungen, sowie einem koordinierten Geräteeinsatz, die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte jederzeit eingehalten werden.

(4) Luttenleitungen müssen möglichst nahe bis vor Ort herangeführt und nach Erfordernis, mindestens jedoch wöchentlich, auf Dichtheit geprüft werden.

(5) Die Einhaltung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 4 angeführten Wertes ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Abs. 1 Z 2 angeführten Wertes für Staub ist

1.

durch eine Erstmessung, die nach erfolgter Lüftungsinstallation, längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder Stollens von 70 m durchzuführen ist, und

2.

durch weitere Messungen, die in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und der vorangegangenen Messung, im Regelfall alle 2 Monate durchzuführen sind, zu kontrollieren. Über diese Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(7) (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004)

(8) Zeigen die Meßwerte gemäß Abs. 5 eine Überschreitung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, dürfen die Arbeitsplätze vor Ort erst betreten werden, wenn durch entsprechende technische Maßnahmen, wie eine verstärkte Bewetterung oder Besprühung des Haufwerks zur Staubvermeidung, die angeführten Werte unterschritten sind. Abweichend hievon dürfen, wenn trotz dieser technischen Maßnahmen der in der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung verlautbarte MAK-Wert für Quarzstaub überschritten wird, Arbeitnehmer die Arbeitsplätze vor Ort betreten, wenn sie mit geeigneten Feinstaubfiltermaskengeeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) ausgerüstet sind.

(9) (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

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