§ 73 BauV Behelfsgerüste

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBehelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von §§ 57 Abs. 2 und 3 und 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 77 Abs. 1§ 37 Abs. 1 AM-VO.Abweichend von Paragraphen 57, Absatz 2 und 3 und 58 Absatz 2, darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt Paragraph 37, Absatz eins, AMVO.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsBehelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von §§ 57 Abs. 2 und 3 und 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 77 Abs. 1§ 37 Abs. 1 AM-VO.Abweichend von Paragraphen 57, Absatz 2 und 3 und 58 Absatz 2, darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt Paragraph 37, Absatz eins, AMVO.

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