§ 59 BauV

Bauarbeiterschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Schutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.

(2) Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen. Die Gerüstlagen von FanggerüstenEs dürfen nur solche Belagsteile verwendet werden, die mehr als 3,00 mderen Widerstandsfähigkeit unter der Absturzkante liegen, müssen doppelt mitBerücksichtigung dynamischer Belastungen nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Gerüstbeläge aus lose verlegten Pfosten belegt sein oder es sind gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen(Abs. 3a).

(3) Fanggerüste müssen bei einem lotrechten Abstand des Belags zur Absturzkante

1.

bis zu 2,00 m mindestens 1,00 m,

2.

bis zu 3,00 m mindestens 1,30 m,

3.

bis zu 4,00 m mindestens 1,50 m

über die am weitesten auskragenden Konstruktions- oder Bauteile hinausragen.

(3a) Bei Fanggerüsten mit Gerüstbelägen aus lose verlegten Pfosten (Pfostenbelag) darf der Abstand der Unterstützungen höchstens die nachstehenden, in Z 1 bis 3 angeführten Werte betragen, wobei als Fallhöhe der lotrecht gemessene Abstand von der Absturzkante zur Belagoberfläche, bei mehr als 45 ° geneigten Flächen der lotrecht gemessene Abstand vom Arbeitsplatz zur Belagoberfläche gilt. Bei Fallhöhen über 3 m ist die Verwendung von Pfostenbelägen nicht gestattet.

1.

Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 20 cm breiten Pfosten

a.

1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m

b.

1,10 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m

c.

2,00 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m

d.

1,70 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m

2.

Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 24 cm breiten Pfosten

a.

1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m

b.

1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m

c.

2,20 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m

d.

1,90 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m

3.

Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 28 cm breiten Pfosten

a.

1,40 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m

b.

1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m

c.

2,50 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m

d.

2,10 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m

(4) Die Gerüstlagen der Fanggerüste müssen an das bestehende Bauwerk möglichst dicht anschließen und an der Außenseite mit einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein.

(5) Die Gerüstlagen der Fanggerüste dürfen nur betreten werden, wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind. Nicht mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung, Änderung und Abtragung des Gerüstes oder zur Bergung von Personen betreten werden.

(6) Werden keine anderen ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien getroffen, sind in einer Höhe von höchstens 3,00 m über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen Schutzdächer anzubringen.

(7) Der Belag von Schutzdächern muß aus Pfosten bestehenmuss dicht und fugendicht verlegtso ausgebildet sein oder aus gleichwertigen, dass er den zu erwartenden Belastungen durch herabstürzende Materialien und dichten Belägen bestehen. Bei Schutzdächern, die in Verbindung mit Fassadengerüsten errichtet werden, genügt ein aus mindestens 2,4 cm dicken Brettern bestehender Belag, sofern diese Bretter in der Querrichtung überlappt verlegt werdenGegenstände standhält.

(8) Der Belag von Schutzdächern muß mit mindestens 50 cm hohen Blenden versehen sein. Schutzdächer müssen mindestens 1,50 m über die Absturzkante oder, wenn das Schutzdach in Verbindung mit einem Arbeitsgerüst errichtet wird, über den äußeren Rand des Gerüstes hinausragen. Bei geneigten Schutzdächern in Verbindung mit Arbeitsgerüsten muß die Vorderkante des Schutzdaches oder die Oberkante der Blende mindestens 50 cm über dem Ansatzpunkt der Schräge am Außensteher des Arbeitsgerüstes liegen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2009

(1) Schutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.

(2) Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen. Die Gerüstlagen von FanggerüstenEs dürfen nur solche Belagsteile verwendet werden, die mehr als 3,00 mderen Widerstandsfähigkeit unter der Absturzkante liegen, müssen doppelt mitBerücksichtigung dynamischer Belastungen nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Gerüstbeläge aus lose verlegten Pfosten belegt sein oder es sind gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen(Abs. 3a).

(3) Fanggerüste müssen bei einem lotrechten Abstand des Belags zur Absturzkante

1.

bis zu 2,00 m mindestens 1,00 m,

2.

bis zu 3,00 m mindestens 1,30 m,

3.

bis zu 4,00 m mindestens 1,50 m

über die am weitesten auskragenden Konstruktions- oder Bauteile hinausragen.

(3a) Bei Fanggerüsten mit Gerüstbelägen aus lose verlegten Pfosten (Pfostenbelag) darf der Abstand der Unterstützungen höchstens die nachstehenden, in Z 1 bis 3 angeführten Werte betragen, wobei als Fallhöhe der lotrecht gemessene Abstand von der Absturzkante zur Belagoberfläche, bei mehr als 45 ° geneigten Flächen der lotrecht gemessene Abstand vom Arbeitsplatz zur Belagoberfläche gilt. Bei Fallhöhen über 3 m ist die Verwendung von Pfostenbelägen nicht gestattet.

1.

Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 20 cm breiten Pfosten

a.

1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m

b.

1,10 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m

c.

2,00 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m

d.

1,70 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m

2.

Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 24 cm breiten Pfosten

a.

1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m

b.

1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m

c.

2,20 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m

d.

1,90 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m

3.

Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 28 cm breiten Pfosten

a.

1,40 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m

b.

1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m

c.

2,50 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m

d.

2,10 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m

(4) Die Gerüstlagen der Fanggerüste müssen an das bestehende Bauwerk möglichst dicht anschließen und an der Außenseite mit einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein.

(5) Die Gerüstlagen der Fanggerüste dürfen nur betreten werden, wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind. Nicht mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung, Änderung und Abtragung des Gerüstes oder zur Bergung von Personen betreten werden.

(6) Werden keine anderen ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien getroffen, sind in einer Höhe von höchstens 3,00 m über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen Schutzdächer anzubringen.

(7) Der Belag von Schutzdächern muß aus Pfosten bestehenmuss dicht und fugendicht verlegtso ausgebildet sein oder aus gleichwertigen, dass er den zu erwartenden Belastungen durch herabstürzende Materialien und dichten Belägen bestehen. Bei Schutzdächern, die in Verbindung mit Fassadengerüsten errichtet werden, genügt ein aus mindestens 2,4 cm dicken Brettern bestehender Belag, sofern diese Bretter in der Querrichtung überlappt verlegt werdenGegenstände standhält.

(8) Der Belag von Schutzdächern muß mit mindestens 50 cm hohen Blenden versehen sein. Schutzdächer müssen mindestens 1,50 m über die Absturzkante oder, wenn das Schutzdach in Verbindung mit einem Arbeitsgerüst errichtet wird, über den äußeren Rand des Gerüstes hinausragen. Bei geneigten Schutzdächern in Verbindung mit Arbeitsgerüsten muß die Vorderkante des Schutzdaches oder die Oberkante der Blende mindestens 50 cm über dem Ansatzpunkt der Schräge am Außensteher des Arbeitsgerüstes liegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten