§ 49 BauV Arbeitsraumbreite

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBaugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Abs. 2 bis 6 eingehalten wird.Baugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Absatz 2 bis 6 eingehalten wird.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitsraumbreite wird waagrecht gemessen
    1. 1.Ziffer einsbei nicht verbauten Gräben oder Künetten bei geböschten Erdwänden von Böschungsfuß zu Böschungsfuß, bei lotrechten Erdwänden von Erdwand zu Erdwand,
    2. 2.Ziffer 2bei verbauten Gräben oder Künetten von Innenseite zu Innenseite der Verbauwände,
    3. 3.Ziffer 3bei nicht verbauten Baugruben vom Böschungsfuß der Erdwand zu der Außenseite der Baukonstruktion,
    4. 4.Ziffer 4bei verbauten Baugruben im Regelfall von der Innenseite der Verbauwand zu der Außenseite der Baukonstruktion, bei Behinderungen durch die Aufsetzer des Verbaus von der Innenseite der Aufsetzer zu der Außenseite der Baukonstruktion.
  3. (3)Absatz 3Die Arbeitsraumbreite muß bei Baugruben
    1. 1.Ziffer einsmit nicht steiler als 80 Grad° geböschten Wänden mindestens 40 cm,
    2. 2.Ziffer 2mit steiler geböschten oder mit lotrechten Wänden mindestens 60 cm
    betragen.
  4. (4)Absatz 4Die Arbeitsraumbreite muß bei Gräben oder Künetten mit lotrechten oder nahezu lotrechten Wänden
    1. 1.Ziffer einsbei einer Aushubtiefe bis 1,75 m mindestens 60 cm,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Aushubtiefe über 1,75 m bis zu 4,00 m mindestens 70 cm,
    3. 3.Ziffer 3bei einer Aushubtiefe über 4,00 m mindestens 90 cm
    betragen.
  5. (5)Absatz 5Geringere Arbeitsraumbreiten als 60 cm sind nur bei Gräben oder Künetten mit einer Aushubtiefe bis zu 1,25 m zulässig, die zwar betreten werden, in denen jedoch keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen sowie das Spleißen von Kabeln, durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muß eine Arbeitsraumbreite entsprechend der ÖNORM B 2205 „Erdarbeiten” vom 1. November 2000 eingehalten werden.Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muß eine Arbeitsraumbreite entsprechend der ÖNORM B 2205 „Erdarbeiten” vom 1. November 2000 eingehalten werden.
  7. (6)Absatz 6Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muss die Arbeitsraumbreite entsprechend den Regeln der Technik so bemessen werden, dass neben den Rohren ausreichend Raum zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten vorhanden ist.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 10.08.2002 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsBaugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Abs. 2 bis 6 eingehalten wird.Baugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Absatz 2 bis 6 eingehalten wird.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitsraumbreite wird waagrecht gemessen
    1. 1.Ziffer einsbei nicht verbauten Gräben oder Künetten bei geböschten Erdwänden von Böschungsfuß zu Böschungsfuß, bei lotrechten Erdwänden von Erdwand zu Erdwand,
    2. 2.Ziffer 2bei verbauten Gräben oder Künetten von Innenseite zu Innenseite der Verbauwände,
    3. 3.Ziffer 3bei nicht verbauten Baugruben vom Böschungsfuß der Erdwand zu der Außenseite der Baukonstruktion,
    4. 4.Ziffer 4bei verbauten Baugruben im Regelfall von der Innenseite der Verbauwand zu der Außenseite der Baukonstruktion, bei Behinderungen durch die Aufsetzer des Verbaus von der Innenseite der Aufsetzer zu der Außenseite der Baukonstruktion.
  3. (3)Absatz 3Die Arbeitsraumbreite muß bei Baugruben
    1. 1.Ziffer einsmit nicht steiler als 80 Grad° geböschten Wänden mindestens 40 cm,
    2. 2.Ziffer 2mit steiler geböschten oder mit lotrechten Wänden mindestens 60 cm
    betragen.
  4. (4)Absatz 4Die Arbeitsraumbreite muß bei Gräben oder Künetten mit lotrechten oder nahezu lotrechten Wänden
    1. 1.Ziffer einsbei einer Aushubtiefe bis 1,75 m mindestens 60 cm,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Aushubtiefe über 1,75 m bis zu 4,00 m mindestens 70 cm,
    3. 3.Ziffer 3bei einer Aushubtiefe über 4,00 m mindestens 90 cm
    betragen.
  5. (5)Absatz 5Geringere Arbeitsraumbreiten als 60 cm sind nur bei Gräben oder Künetten mit einer Aushubtiefe bis zu 1,25 m zulässig, die zwar betreten werden, in denen jedoch keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen sowie das Spleißen von Kabeln, durchgeführt werden.
  6. (6)Absatz 6Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muß eine Arbeitsraumbreite entsprechend der ÖNORM B 2205 „Erdarbeiten” vom 1. November 2000 eingehalten werden.Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muß eine Arbeitsraumbreite entsprechend der ÖNORM B 2205 „Erdarbeiten” vom 1. November 2000 eingehalten werden.
  7. (6)Absatz 6Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muss die Arbeitsraumbreite entsprechend den Regeln der Technik so bemessen werden, dass neben den Rohren ausreichend Raum zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten vorhanden ist.

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