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(2) An Stellen, an denen Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 verwendet werden, müssen möglichst lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete Befestigungsvorrichtungen oder -möglichkeiten vorhanden sein, die den bei einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten. Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt werden, daß eine Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird. Sicherheitsgürtel dürfen nur als Haltegurt oder als Sicherung gegen Abrutschen verwendet werden, in allen anderen Fällen sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 17/2005)
(4) Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist nicht zulässig. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen benützt werden.
(5) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 müssen in trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt sein.
(6) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1, die durch den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden. Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine in § 151 genannte Person wieder verwendet werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(7) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(8) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern ist, sofern Ertrinkungsgefahr besteht, jedem Arbeitnehmer eine geeignete Schwimmweste oder eine gleichwertige Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
(2) An Stellen, an denen Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 verwendet werden, müssen möglichst lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete Befestigungsvorrichtungen oder -möglichkeiten vorhanden sein, die den bei einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten. Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt werden, daß eine Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird. Sicherheitsgürtel dürfen nur als Haltegurt oder als Sicherung gegen Abrutschen verwendet werden, in allen anderen Fällen sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 17/2005)
(4) Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist nicht zulässig. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen benützt werden.
(5) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 müssen in trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt sein.
(6) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1, die durch den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden. Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine in § 151 genannte Person wieder verwendet werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(7) Schutzausrüstungen gemäß Abs. 1 sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(8) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern ist, sofern Ertrinkungsgefahr besteht, jedem Arbeitnehmer eine geeignete Schwimmweste oder eine gleichwertige Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.