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(2) Als Schutzkleidung sind zur Verfügung zu stellen:
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(3) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen nur Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten tragen.
(4) Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht getragen werden. Dies gilt auch für Kleidung aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen. Schutzkleidung darf nicht durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft gereinigt werden. Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.
(5) Zusätzlich zur erforderlichen Schutzkleidung sind jedem Arbeitnehmer, der Arbeiten mit ätzenden oder hautreizenden Arbeitsstoffen durchführt, geeignete Hautschutz- und Hautreinigungsmittel sowie hautfettende Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Als Schutzkleidung sind zur Verfügung zu stellen:
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(3) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen nur Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten tragen.
(4) Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht getragen werden. Dies gilt auch für Kleidung aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen. Schutzkleidung darf nicht durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft gereinigt werden. Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.
(5) Zusätzlich zur erforderlichen Schutzkleidung sind jedem Arbeitnehmer, der Arbeiten mit ätzenden oder hautreizenden Arbeitsstoffen durchführt, geeignete Hautschutz- und Hautreinigungsmittel sowie hautfettende Mittel zur Verfügung zu stellen.