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(2) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen Atemschutzgeräte zur Selbstrettung, müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt sein.
(3) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte muß gesorgt sein.
(4) Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.
(5) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Atemschutzgeräten zur Selbstrettung in deren Handhabung, entsprechend § 154 unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte nur fallweise benützen, müssen mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.
(6) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(7) Abs. 5 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 6 gelten nicht für einfache Filtermasken.
(8) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(2) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen Atemschutzgeräte zur Selbstrettung, müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt sein.
(3) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte muß gesorgt sein.
(4) Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.
(5) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Atemschutzgeräten zur Selbstrettung in deren Handhabung, entsprechend § 154 unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte nur fallweise benützen, müssen mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.
(6) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(7) Abs. 5 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 6 gelten nicht für einfache Filtermasken.
(8) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.