§ 25 BauV (weggefallen)

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJedem Arbeitnehmer, der Einwirkungen von gesundheitsschädigenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration (§ 21 Abs. 3) ausgesetzt ist, muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations- oder Behältergerät, zur Verfügung gestellt werden. Bei zu geringem Sauerstoffgehalt der Luft ist ein von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät zur Verfügung zu stellen.Jedem Arbeitnehmer, der Einwirkungen von gesundheitsschädigenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration (Paragraph 21, Absatz 3,) ausgesetzt ist, muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations- oder Behältergerät, zur Verfügung gestellt werden. Bei zu geringem Sauerstoffgehalt der Luft ist ein von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen Atemschutzgeräte zur Selbstrettung, müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt sein.
  3. (3)Absatz 3Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte muß gesorgt sein.
  4. (4)Absatz 4Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.
  5. (5)Absatz 5Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Atemschutzgeräten zur Selbstrettung in deren Handhabung, entsprechend § 154 unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte nur fallweise benützen, müssen mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Atemschutzgeräten zur Selbstrettung in deren Handhabung, entsprechend Paragraph 154, unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte nur fallweise benützen, müssen mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.
  6. (6)Absatz 6Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151,) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  7. (7)Absatz 7Abs. 5 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 6 gelten nicht für einfache Filtermasken.Absatz 5, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 6, gelten nicht für einfache Filtermasken.
  8. (8)Absatz 8Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
§ 25 BauV (weggefallen) seit 01.05.2014 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 10.08.2002 bis 30.04.2014
  1. (1)Absatz einsJedem Arbeitnehmer, der Einwirkungen von gesundheitsschädigenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration (§ 21 Abs. 3) ausgesetzt ist, muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations- oder Behältergerät, zur Verfügung gestellt werden. Bei zu geringem Sauerstoffgehalt der Luft ist ein von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät zur Verfügung zu stellen.Jedem Arbeitnehmer, der Einwirkungen von gesundheitsschädigenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration (Paragraph 21, Absatz 3,) ausgesetzt ist, muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations- oder Behältergerät, zur Verfügung gestellt werden. Bei zu geringem Sauerstoffgehalt der Luft ist ein von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen Atemschutzgeräte zur Selbstrettung, müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt sein.
  3. (3)Absatz 3Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte muß gesorgt sein.
  4. (4)Absatz 4Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.
  5. (5)Absatz 5Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Atemschutzgeräten zur Selbstrettung in deren Handhabung, entsprechend § 154 unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte nur fallweise benützen, müssen mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Atemschutzgeräten zur Selbstrettung in deren Handhabung, entsprechend Paragraph 154, unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte nur fallweise benützen, müssen mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.
  6. (6)Absatz 6Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151,) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  7. (7)Absatz 7Abs. 5 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 6 gelten nicht für einfache Filtermasken.Absatz 5, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 6, gelten nicht für einfache Filtermasken.
  8. (8)Absatz 8Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
§ 25 BauV (weggefallen) seit 01.05.2014 weggefallen.

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