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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer, müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein.
(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)
(2) Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer, müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein.
(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)